Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.12.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 4000g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 60 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, im Februar 2010 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Konkret soll er am 24. Februar 2010 mit A. die Übernahme von 10 Kilogramm Heroingemisch vereinbart und diese Menge am Folgetag von A. in einem Rucksack entgegengenommen haben. Der Zweck der Übernahme war der Weiterverkauf der Drogen. Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des Bezirksgerichts. Es qualifiziert das Delikt als Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a aBetmG. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Obergericht folgende massgebliche Erwägungen: Tatkomponente (Verschulden): Objektive Tatschwere: Die Vorinstanz hatte eine "schwere" objektive Tatschwere angenommen. Das Obergericht revidiert dies leicht, indem es feststellt, dass die Bewertung "schwer" angesichts dessen, was an reiner Menge umgesetzt werden kann (im Vergleich zu A.), "etwas zu hoch gegriffen" sei. Es betont jedoch, dass die objektive Tatschwere mit "Sicherheit erheblich" wiegt, da B. rund 4 Kilogramm reines Heroin zum Zweck des Weiterverkaufs übernommen hat. B. war kein einfacher Kurier, sondern handelte als eigenständiger Abnehmer. Subjektive Tatschwere: B. handelte mit direktem Vorsatz, ausschliesslich aus finanziellen Motiven und befand sich in keiner persönlichen Notlage. Es lag keine Beschaffungskriminalität vor, und seine Schuldfähigkeit war in keiner Weise eingeschränkt. Das Obergericht taxiert sein Verschulden als "erheblich". Täterkomponente (persönliche Verhältnisse): Die persönlichen Verhältnisse (derzeitige Arbeitslosigkeit der Frau, Bezug von Sozialhilfe, offener Kredit von Fr. 45'000.--) wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Ein Geständnis, Einsicht oder Reue kann B. nicht für sich beanspruchen. Das Nachtatverhalten (keine Flucht, gutes Verhalten im Gefängnis) wird nicht strafmindernd berücksichtigt. Strafschärfend wirkt sich die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2004 aus. B. hat daraus offenbar nichts gelernt, und das aktuelle Delikt ist massiv schwerwiegender als das frühere. Resultat der Strafzumessung: Das Obergericht gelangt zum Schluss, dass die vom Bezirksgericht verhängte Freiheitsstrafe von 5 Jahren für B. in keiner Weise zu hoch ausgefallen ist. Eine Vergleichsrechnung nach dem BetmG-Kommentar von Fingerhuth/Tschurr für den Handel mit über 4 kg reinem Heroin würde sogar eine Einsatzstrafe von 7 Jahren ergeben, wobei die einschlägige Vorstrafe einen Zuschlag rechtfertigt. Der von der Verteidigung vorgebrachte Vergleich mit der Strafe von A. wird als unbehelflich zurückgewiesen, da die Strafzumessung individuell erfolgen muss. Das Obergericht bestätigt die vom Bezirksgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Jahren, die unbedingt zu vollziehen ist.

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