Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 120 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, im Jahr 2009 zweimal grosse Mengen Heroin in Besitz gehabt und gebunkert zu haben. Konkret ging es um den Vorwurf, dass er am 27. Mai 2009 "mehrere Kilogramm" und am 11. Juni 2009 sechs Kilogramm Heroin an den Abnehmer C. verkauft hat. Die Vorinstanz hatte die Übergabe vom 27. Mai 2009 nur im Umfang der von A. gestandenen 500 Gramm Heroin als erstellt erachtet, die Übergabe vom 11. Juni 2009 jedoch vollumfänglich. Der Schuldspruch der Vorinstanz, der A. des "mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a aBetmG" für schuldig befand, wurde im Berufungsverfahren von A.s Verteidigung nicht angefochten und somit rechtskräftig. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren verhängt, die vom Obergericht im Ergebnis bestätigt wurde, jedoch mit einer teilweise korrigierten Begründung. 1. Tatkomponente (Verschulden): Objektive Tatschwere: Die Vorinstanz bewertete die objektive Tatschwere als "sehr schwer", da A. eine "sehr grosse Menge" von 107 Kilogramm Heroingemisch (ca. 48 Kilogramm reines Heroin) gelagert und 26,5 Kilogramm davon weitergegeben hatte. Das Obergericht bestätigte, dass es sich um einen "aussergewöhnlich schweren Fall von Betäubungsmitteldelinquenz" handelt. Es betonte, dass A. durch das In-Umlauf-Bringen dieser Menge viele Konsumenten einer erheblichen Gesundheitsgefahr aussetzte. Er wurde als "zumindest auf oberer Stufe" einer Drogenhändlerorganisation angesiedelt. Die Delikte wurden innerhalb "relativ kurzer Zeiträumen" begangen, was angesichts der umgesetzten Mengen nicht als entlastend gewertet wurde. Die stereotype Schutzbehauptung, er sei zu den Taten gezwungen worden, wurde als unglaubhaft verworfen. Das Obergericht korrigierte die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Verschulden "sehr schwer" wiege, und stufte es als "schwer" ein, um nicht eine indiskutabel höhere Strafe (13-20 Jahre) implizieren zu müssen. Subjektive Tatschwere: A. handelte mit direktem Vorsatz und einzig aus finanziellen Motiven. Es lag keine Beschaffungskriminalität vor, da er selbst keine Drogen konsumierte, und seine Schuldfähigkeit war nicht eingeschränkt. 2. Täterkomponente (Persönlichkeit und Verhalten des Täters): Persönliche Verhältnisse: Diese wirkten sich neutral auf die Strafzumessung aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit wurde trotz seiner Rolle als Arbeitgeber und der Sorge um sein Unternehmen verneint. Geständnis und Kooperation: Die Vorinstanz rechnete A. sein Geständnis erheblich strafmindernd an. Das Obergericht bestätigte dies grundsätzlich, merkte aber an, dass es sich nicht um ein umfassendes Geständnis aus freien Stücken handelte, da es jeweils vor dem Hintergrund präsentierter Ermittlungsergebnisse erfolgte. Die Kooperation hinsichtlich der Nennung von Mittätern (ausser B., bei dem A. später einen Rückzieher machte) wurde positiv bewertet, aber eine maximale Strafminderung wurde verneint. Vorstrafen: Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007 (bedingte Geldstrafe) sowie das teilweise Delinquieren während der laufenden Probezeit wirkten sich als leicht straferhöhend aus. Gesamtwürdigung und Sanktion: Die Vorinstanz hatte die Einsatzstrafe von 10 Jahren nach Beurteilung der Tatkomponente festgesetzt und die Täterkomponente insgesamt als neutral bewertet (erschwerende und erleichternde Momente gleich gewichtet). Das Obergericht korrigierte dies: Das Geständnis und die Kooperation hätten sich stärker positiv auswirken müssen als die negativen Aspekte der Täterkomponente (Vorstrafe, Delinquieren in Probezeit). Dies hätte eigentlich zu einer Senkung der Einsatzstrafe führen müssen. Da jedoch die vom Obergericht festgestellte Einsatzstrafe (gemäss Vergleichsmodell von Fingerhuth/Tschurr 16 Jahre für 49 kg reines Heroin plus Zuschlag für Vorstrafe) angesichts des konkreten Verschuldens von A. als zu niedrig angesetzt galt, wurde die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe trotz der korrigierten Begründung als angemessen und zu bestätigen erachtet. Das Obergericht betonte, dass das Ausmass des Drogenumschlags (107 kg Heroingemisch, Verkauf in 10-kg-Portionen) "sehr deutlich über demjenigen der üblicherweise zu behandelnden Betäubungsmittelfälle" liege und A. eine "absolut zentrale Figur des Heroinhandels im Grossraum F." gewesen sein müsse.