Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, am 9. Dezember 2015 als Transporteur im Auftrag unbekannt gebliebener Hinterleute 3,334 Kilogramm reines Kokain in einem Koffer aus São Paulo/Brasilien auf dem Luftweg in die Schweiz eingeführt zu haben. Dies wurde als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässig qualifiziert) beurteilt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten verhängt, wovon 21 Monate bedingt und 15 Monate unbedingt zu vollziehen waren. Das Obergericht hat dieses Strafmass und den Vollzug bestätigt. Tatkomponente (objektive und subjektive Tatschwere): Objektive Tatschwere: Die Menge des eingeführten Kokains (3,334 kg Reinsubstanz) übersteigt den Grenzwert für qualifizierte Delikte um ein Vielfaches und birgt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für viele Menschen. Die Rolle des Beschuldigten als Kurier wurde als "unterste Hierarchiestufe" eingestuft, jedoch als "wichtiges und unabdingbares Schlüsselglied" im Verteilungsnetz gewertet. Ein mildernder Umstand, dass die Tat nicht aktiv gesucht, sondern an ihn herangetragen wurde, wurde berücksichtigt. Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei ein "beträchtliches Risiko eingegangen" oder dass nur ein Transport begangen wurde, wurde als nicht stichhaltig abgewiesen. Subjektive Tatschwere: Es wurde ein eventualvorsätzliches Handeln hinsichtlich Drogenart und -menge angenommen, da der Beschuldigte mit der Übernahme eines Koffers aus Südamerika und der in Aussicht gestellten hohen Belohnung sowie der kostenlosen Reise die Gefahr des Drogentransports in Kauf nehmen musste. Die Behauptung, er sei von "Gassenqualität" ausgegangen oder habe nicht mit der grossen Menge gerechnet, wurde als weltfremd zurückgewiesen, da in Produktionsländern üblicherweise reine Drogen in grösseren Mengen transportiert werden. Das Tatmotiv war rein finanzieller Natur ("egoistisch") und nicht durch eine echte Notlage bedingt, da eine Arbeitsstelle in Aussicht stand und die Schuldenlast als gering eingestuft wurde. Eine Rechtfertigung im Sinne einer "ultima ratio" lag nicht vor, und es gab keinen Suchtzustand. Täterkomponente (persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Nachtatverhalten): Persönliche Verhältnisse: Diese wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit aufgrund des eingeschränkten Besuchsrechts im Strafvollzug wurde verneint, da brieflicher und telefonischer Kontakt möglich war. Vorstrafen: Der Beschuldigte hat diverse, auch gravierende Vorstrafen im Heimatland (u.a. fahrlässige Tötung). Die Vorinstanz hatte diese wohlwollend nicht straferhöhend berücksichtigt, da sie schon länger zurücklagen und nicht einschlägig waren. Das Obergericht hielt fest, dass dies auch anders hätte beurteilt werden können. Geständnis und Reue: Das Geständnis wurde strafmindernd berücksichtigt, da es im Verfahren früh erfolgte und die Untersuchung erleichterte. Eine von der Verteidigung geforderte Reduktion von 25% wurde jedoch als zu hoch erachtet, da das Geständnis nicht im "ersten überhaupt möglichen Zeitpunkt" erfolgte (anfängliche Leugnung des Kofferbesitzes) und die Beweislage erdrückend war. Eine Minderung von mehr als 15% aufgrund des positiven Nachtatverhaltens wurde als nicht angezeigt erachtet. Gesamtbeurteilung und Strafmass: Das Obergericht hat die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen und nicht zu beanstanden befunden. Die Reduktion auf 36 Monate aufgrund der erleichternden Momente der Täterkomponente wurde als "erheblich" gewertet. Das Strafmass von 36 Monaten wurde im Quervergleich mit ähnlichen Fällen als "keinesfalls überhöht, sondern im Gegenteil als schon tendenziell milde" beurteilt. Ein Quervergleich mit dem Strafzumessungsmodell Fingerhuth/Tschurr ergab sogar eine Einsatzstrafe von rund 66 Monaten, die durch Kurier-Eigenschaft und Geständnis reduziert werden könnte. Die Bestätigung der 36 Monate Freiheitsstrafe durch das Obergericht erfolgte somit auf der Grundlage einer detaillierten und sorgfältigen Abwägung aller relevanter Faktoren. Vollzug: Der teilbedingte Vollzug mit 21 Monaten bedingt und 15 Monaten unbedingt wurde bestätigt. Dies wurde mit dem nicht mehr leichten Verschulden und der nicht uneingeschränkt positiven Legalprognose aufgrund der diversen Vorstrafen begründet. Die vom Beschuldigten beantragte weitere Reduktion des unbedingt zu vollziehenden Teils wurde abgelehnt.