Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Er soll eine erhebliche Menge Kokain von Sao Paulo (Brasilien) in die Schweiz transportiert haben. Die Anklage stützt sich auf Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit/Organisationsdelikt) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Handel mit grosser Menge Betäubungsmitteln). Konkret wurde er am 13. April 2014 am Flughafen Zürich mit einem Rollkoffer festgenommen, in dessen doppeltem Boden sich 3'588 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 94% befanden. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz. Sie geht von einem Eventualvorsatz des Beschuldigten aus. Dies bedeutet, dass er die Möglichkeit des Kokaintransports für gegeben hielt und diese in Kauf nahm, auch wenn er nicht sicher wusste, dass es sich um Kokain handelte. Seine Geschichte einer angeblichen Erbschaft von USD 2 Mio. und des Transports von "Dokumenten" für eine Bank wird als "völlig unglaubhaft" und "lebensfremd" bewertet. Das Gericht argumentiert, dass ihm aufgrund des aussergewöhnlich hohen Gewichts des Kofferdeckels (ca. 3.5 kg Kokain) klar sein musste, dass es sich nicht um ein Dokument handeln konnte. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass er sich als Schmuggler betätigte und in Südamerika Kokain angebaut und illegal nach Europa transportiert wird. Die in Aussicht gestellte hohe Belohnung von USD 2 Mio. wird als Hauptmotiv für seine "Gier" und die Inkaufnahme des Risikos gesehen. In der Strafzumessung berücksichtigt das Obergericht folgende Punkte: Objektive Tatschwere: Der Transport von 3'389 Gramm Kokain von hohem Reinheitsgrad (94%) ist objektiv erheblich. Die Tatsache, dass ihm eine so grosse Menge ohne Sicherheiten anvertraut wurde, deutet auf ein besonderes Vertrauen der Organisation hin und ist ein starkes Indiz für seine Verbindung zur hierarchischen Spitze. Dennoch wird er als fremdgesteuerter Kurier auf der untersten Hierarchiestufe der Organisation eingestuft, da er keine Weisungsbefugnis oder Untergebene hatte. Sein erwarteter tatsächlicher Gewinn war mit € 2'000.– zuzüglich Spesen sehr niedrig im Verhältnis zum Risiko. Die Einsatzstrafe für die objektive Tatschwere wird auf 40 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Subjektives Tatverschulden: Der Eventualvorsatz (im Gegensatz zum direkten Vorsatz) reduziert das subjektive Tatverschulden. Jedoch wird seine kriminelle Energie als nicht gänzlich zu vernachlässigen angesehen, da er bereit war, an einem aufwändigen Schmuggel teilzunehmen und hierfür mehrfach zu reisen. Er handelte nicht aus finanzieller Notlage, sondern aus reinen finanziellen Motiven (Gier nach den versprochenen 2 Mio. USD). Die Bezahlung der Spesen und Flugtickets entlastet ihn nicht, da dies bei Drogenkurieren üblich ist. Das subjektive Tatverschulden führt zu einer Reduzierung der Einsatzstrafe auf 34 Monate. Vorleben und persönliche Verhältnisse: Es werden keine strafzumessungsrelevanten Faktoren aus seinem Werdegang oder seinen persönlichen Verhältnissen abgeleitet. Eine nicht einschlägige Vorstrafe aus Portugal (Veruntreuung, 2009) wird als leicht straferhöhend berücksichtigt. Geständnis und Reue: Ihm wird kein Geständnis zugutegehalten, da er lediglich zugibt, mit dem Kokain eingereist zu sein, was aufgrund seiner Festnahme in flagranti ohnehin leicht nachweisbar war. Er zeigt weder Einsicht noch Reue. Strafempfindlichkeit: Eine geltend gemachte besondere Strafempfindlichkeit aufgrund der Pflege seines Vaters und der Vormundschaft für seinen Sohn wird verneint. Das Gericht argumentiert, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden eine gewisse Härte darstellt und nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt wird, welche hier nicht vorliegen. Zudem konnte er seinen kranken Vater für die Reisen verlassen, und sein 19-jähriger Sohn ist in Portugal volljährig. Zusammenfassend führt die Täterkomponente (subjektives Verschulden, Vorleben, etc.) zu einer leichten Erhöhung der Strafe von 34 auf 36 Monate Freiheitsstrafe. Vollzug: Das Obergericht weicht vom unbedingten Vollzug der Vorinstanz ab und setzt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten fest. Davon werden 18 Monate unbedingt vollzogen, und die restlichen 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Dies wird begründet mit dem Erfordernis, dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, insbesondere unter Berücksichtigung des Eventualvorsatzes.