Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.09.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 12g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Nein
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Strafzumessung für die mehrfache Hehlerei: Der Deliktsbetrag von ca. CHF 2'000 für die gestohlenen Smartphones stellt noch keinen hohen Wert dar. Der Beschuldigte beging die Taten mehrmals innerhalb kurzer Zeit, aus eigennützigem Motiv und mit Eventualvorsatz. Die Tatschwere ist insgesamt als "nicht mehr leicht" zu bewerten. Aus der Täterkomponente und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine weiteren strafmindernden oder -erhöhenden Umstände. Für die mehrfache Hehlerei erscheint eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Strafzumessung für das Betäubungsmitteldelikt: Die Menge von 11,8 Gramm reinem Kokain wird noch nicht als "grosse Menge" gewertet. Es handelte sich um einen einmaligen Vorfall, bei dem der Beschuldigte als Transporteur auf tiefer Hierarchiestufe agierte. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellem Motiv. Das Tatverschulden beim Betäubungsmitteldelikt wird insgesamt als "nicht mehr leicht" eingestuft. Aus der Täterkomponente ergeben sich keine weiteren strafmildernden oder -erhöhenden Faktoren. Für das Betäubungsmitteldelikt allein wäre eine Sanktion im Bereich von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Asperation: In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe von 6 Monaten auf 10 Monate zu erhöhen. Fazit: Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten abzüglich 21 Tagen erstandener Haft zu verurteilen.

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