Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 17.07.2018
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 8000
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 717g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 28 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Konkret ist er der Einfuhr von Betäubungsmitteln über den Luftweg schuldig gesprochen worden. Er führte dabei 819 Gramm Kokaingemisch (mit 87% Reinheitsgehalt, entsprechend 717 Gramm reinem Kokain) in 83 Fingerlingen in seinem Magen-Darm-Trakt mit sich, als er aus São Paulo (Brasilien) via Casablanca (Marokko) in die Schweiz einreiste. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Die Strafzumessung der Vorinstanz, die zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten führte, wird vom Obergericht in allen Teilen als korrekt bestätigt. Tatkomponente: Objektiv: Das Obergericht betont die erhebliche Menge des transportierten Kokains (717g reines Kokain), die das Bundesgerichts-Limit für qualifizierte Widerhandlungen um das rund 40-fache übersteigt und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet hätte. Obwohl der Beschuldigte lediglich als Kurier fungierte und einem hohen Risiko ausgesetzt war (Schlucken der Fingerlinge, internationale Reise), wird seine Rolle als "nicht wegzudenkender" Teil der Drogenhandelskette, wenn auch auf einer niedrigeren Hierarchiestufe, gewichtet. Diese Umstände wirken sich strafmindernd aus. Subjektiv: A. handelte zumindest eventualvorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Die ihm in Aussicht gestellte Belohnung von Fr. 7'000.– sowie gedeckte Reisekosten und Spesen werden als Anreiz anerkannt. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Spielsucht und daraus resultierende finanzielle Notlage werden zwar als Ursache für seine Schulden bestätigt, jedoch wird explizit keine "adäquate Kausalität" zwischen der Spielsucht und dem delinquenten Verhalten festgestellt. Daher wird die Willensfreiheit des Beschuldigten nicht als eingeschränkt betrachtet. Das Hauptmotiv war demnach nicht primär die Finanzierung der Spielsucht, sondern der Wunsch, einem wegen ihm betrieben und gepfändeten Freund zu helfen. Diese finanzielle Notlage wird als leicht strafmindernd berücksichtigt. Das Gericht geht davon aus, dass A. zumindest in Kauf nahm, eine grosse Menge Drogen mit hohem Reinheitsgrad zu transportieren, da dies bei Schmuggel aus Produktionsländern notorisch der Fall sei. Die Tat wurde nicht als akribisch geplant oder mit hoher krimineller Energie umgesetzt bewertet. Insgesamt wird ein erhebliches Tatverschulden bejaht. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: A.s persönliche Verhältnisse (geboren und aufgewachsen in der Schweiz, familiärer Rückhalt, Bemühungen um Arbeitsstelle und Schuldenabbau, begonnene Spielsuchttherapie) werden als strafzumessungsneutral angesehen, da sich die positiven Entwicklungen nach dem erstinstanzlichen Urteil ereigneten. Vorstrafen: A. ist mit einem Strafbefehl von 2014 wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft. Diese Vorstrafe wird als leicht straferhöhend gewertet, da sie nicht einschlägig ist. Geständnis und Reue: Das Geständnis des Beschuldigten zum objektiven Tatbestand wird nicht strafmindernd berücksichtigt, da es sich um Fakten handelte, die ohnehin nachweisbar waren. In subjektiver Hinsicht zeigte er sich uneinsichtig bezüglich seines Wissens über die genaue Art und Menge der transportierten Drogen. Hingegen werden die bekundete Reue und sein tadelloses Verhalten im Strafvollzug sowie seine sichtbaren Bemühungen, sein Leben in den Griff zu bekommen (Therapie, Arbeitsaufnahme, Schuldenabbau), als positiv und strafmindernd gewertet. Strafempfindlichkeit: Eine zusätzliche Reduktion der Strafe wegen erhöhter Strafempfindlichkeit wird abgelehnt. Insgesamt schlägt die Täterkomponente geringfügig bis leicht strafmindernd zu Buche. Die vom Obergericht festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten, die durch die Täterkomponente auf 28 Monate reduziert wurde, wird als angemessen erachtet. Vollzug: Vollzug: Das Obergericht bestätigt den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (18 Monate bedingt, 10 Monate unbedingt) mit einer Probezeit von 2 Jahren, da eine günstige Prognose vermutet wird (nicht einschlägig vorbestraft).

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