Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 34 Monate
Vollzug: teilbedingt
Dem Beschuldigten A. wird die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 5 BetmG in Verbindung mit aArt. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgeworfen. Konkret bezog er im Oktober 2009 zweimal, im Abstand weniger Tage, je ein Kilogramm Kokain von nicht genau bekanntem Reinheitsgrad (insgesamt ca. 660g reines Kokain). Er bewahrte diese Menge über einen Zeitraum von gegen einem Monat auf und konsumierte rund 20 Gramm davon zusammen mit Freunden. Die restliche Menge von ca. 1.8 kg und später 180g entsorgte er schliesslich durch das Waschbecken. Das Obergericht setzt die Einsatzstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe fest, was eine Reduzierung gegenüber der Vorinstanz (34 Monate) darstellt und zudem den bedingten Vollzug gewährt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht waren: Objektive Tatschwere: Die gehandelte Menge von über einem halben Kilogramm reinem Kokain ist ein Vielfaches der Grenze zum schweren Fall (18g reines Kokain). Kokain gilt als sehr gefährliche Droge. Obwohl der Beschuldigte die Drogen nicht aktiv gesucht und keine untergeordnete Stellung in der Hierarchie innehatte, bestand eine erhebliche Menge. Stark strafmildernd wirkte sich aus, dass der Beschuldigte den überwiegenden Teil des Kokains (ca. 1.8 kg) schliesslich entsorgte, wodurch die abstrakte Gefährdung wegfiel und nur ein geringer Anteil zu Konsumenten gelangte. Dies führt dazu, dass das objektive Tatverschulden als leicht eingestuft wird. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sein Motiv war Rache gegenüber den B._____-Brüdern, denen er "eins auswischen" wollte, was als moralisch verwerflich angesehen wird. Eine Profitgier oder finanzielle Motive konnten ihm nicht nachgewiesen werden, noch handelte es sich um Beschaffungskriminalität. Obwohl er ursprünglich in Erwägung gezogen haben mag, das Kokain weiterzugeben, war seine ursprüngliche Idee nicht das schnelle Entsorgen. Das subjektive Tatverschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht massgeblich. Persönliche Verhältnisse: Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens, ansonsten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren aus der Biografie. Vorstrafen: Eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen Veruntreuung aus dem Jahr 2006 wurde nur leicht straferhöhend berücksichtigt, da sie länger zurückliegt und nicht einschlägig ist. Eine weitere von der Vorinstanz berücksichtigte Vorstrafe wurde mittlerweile gelöscht. Nachtatverhalten: Das vollumfängliche Geständnis in einem sehr frühen Stadium der Untersuchung (nach Vorhalt von Belastungen) sowie gezeigte Reue und Einsicht wirkten strafmildernd. Insgesamt hielten sich die straferhöhenden Faktoren (mehrfache Tatbegehung und die geringfügige Vorstrafe) und der Strafminderungsgrund des Geständnisses die Waage. Dies führte zur Festsetzung der Strafe auf die genannte Einsatzstrafe von 24 Monaten. Hinsichtlich des Vollzugs wurde dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Dies wurde mit einer grundsätzlich günstigen Legalprognose begründet, da er seit der Tat im Jahr 2009 keine weiteren Delikte begangen hat, in geregelten sozialen Verhältnissen lebt, seine Taten bereut und früh ein Geständnis abgelegt hat.