Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, von Frühjahr 2010 bis November 2011 in mehreren Lieferungen insgesamt rund 2.850 Gramm Kokaingemisch (entsprechend mindestens 1.244 Gramm reinem Kokainhydrochlorid) entgegengenommen und teilweise weiterverkauft zu haben. Die Verurteilung erfolgte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), was die mengenmässige und gewerbsmässige Begehung einschliesst. Zusätzlich wurde A. wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Eigenkonsum), mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und Kokainintoxikation), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege und vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung des Bezirksgerichts im Wesentlichen bestätigt, obwohl es methodisch gewisse Abweichungen vornahm. Objektive Tatschwere: Das Obergericht betont die erhebliche Menge des gehandelten Kokains (2.850 g Gemisch, 1.244 g rein), welche das Limit für einen schweren Fall um ein Vielfaches übersteigt. Kokain wird als "harte Droge" mit hoher Gesundheitsgefährdung eingestuft. A.s Rolle wird als die eines Zwischenhändlers und nicht eines "süchtigen Kleindealers" bewertet, was eine höhere Hierarchiestufe im Drogenhandel darstellt. Er hatte keine Drahtzieherfunktion, aber einen wesentlichen Tatbeitrag. Die Begehung über einen langen Zeitraum (ca. 20 Monate) und die Vielzahl der Drogengeschäfte zeugen von erheblicher krimineller Energie. Die Erfüllung von zwei Qualifikationsmerkmalen (mengenmässig und gewerbsmässig) wirkt sich stark straferhöhend aus. Aufgrund der objektiven Tatschwere wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Subjektive Tatschwere (Verschulden): Vorsatz: A. handelte mit direktem Vorsatz. Verminderte Schuldfähigkeit: Obwohl das Gutachten des Sachverständigen keine Herabminderung der Schuldfähigkeit attestierte, geht das Obergericht zugunsten des Beschuldigten von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus, bedingt durch seinen intensiven Kokainkonsum im Tatzeitraum. Dies führte zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe von 50 auf 42 Monate Freiheitsstrafe für die Drogendelikte. Weitere Delikte: Für die Strassenverkehrsdelikte und die Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege wurde eine zusätzliche asperierte Freiheitsstrafe von 6 Monaten veranschlagt, was die Gesamtstrafe aus Tatkomponenten auf 48 Monate erhöhen würde. Täterkomponente und Nachtatverhalten: Vorstrafen: A. ist vorbestraft, und seine Vorstrafen (insbesondere drei einschlägige im Strassenverkehrsbereich) liegen nicht allzu lange zurück. Dies wird als Indiz für Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gewertet und wirkt deutlich straferhöhend. Kooperatives Verhalten/Geständnis: Das Obergericht würdigt das von Anfang an erfolgte, vollumfängliche Geständnis A.s als erheblich strafmindernd, obwohl es unter erdrückender Beweislage erfolgte. Hierfür wurde eine Reduktion von einem Viertel der Strafe als angemessen erachtet, was rund 12 Monaten entspricht (2 Monate mehr als von der Vorinstanz). Einsicht und Reue: Eine gewisse Einsicht und Reue A.s (Abstinenz seit Hauptverhandlung, Reuebekundungen) werden leicht strafmindernd berücksichtigt, auch wenn sein Verhalten in einigen Punkten (Unterhaltszahlungen, Kontakt zu "falschen" Kollegen) kritisch gesehen wird. Kombinierte Wirkung: Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die strafmindernde Wirkung des Nachtatverhaltens nur "knapp stärker" ausfällt als die straferhöhende Wirkung der Vorstrafen und des Delinquierens während des laufenden Verfahrens. Dies hätte eine Senkung der Strafe um insgesamt 4 Monate gerechtfertigt. Verletzung des Verschlechterungsverbots (Reformatio in peius): Das Obergericht stellt fest, dass die rechnerisch angemessene Strafe (nach Berücksichtigung aller Zumessungsfaktoren) 44 Monate Freiheitsstrafe betragen würde. Da jedoch nur der Beschuldigte die Höhe der Freiheitsstrafe angefochten und die Staatsanwaltschaft sich gegen die Massnahme gewehrt hat, darf das Obergericht die Strafe nicht zum Nachteil des Beschuldigten erhöhen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daher bleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Busse und Vollzug: Die Busse von CHF 1.000.– und die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen werden als angemessen bestätigt, da auch das Fahren ohne Führerausweis mit Busse zu ahnden ist. Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe (42 Monate) ist weder ein bedingter noch ein teilbedingter Vollzug möglich; die Strafe ist unbedingt zu vollziehen.