Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Last gelegt. Er transportierte direktvorsätzlich eine erhebliche Menge von rund 1,5 Kilogramm Kokaingemisch (knapp 1,3 kg reines Kokain bei ca. 90% Reinheitsgrad) per Flugzeug von Guayaquil (Ecuador) über Madrid nach Zürich, mit dem Ziel, die Drogen per Bahn weiter nach Bologna (Italien) zu bringen. Die Drogen waren raffiniert in Zwischenwänden von Transportbehältnissen eingenäht. Der Beschuldigte handelte im Auftrag einer Person namens "B._____" als Kurier, wobei ihm für diesen Transport der Erlass von Schulden in Höhe von Soles 7'000 (ca. Euro 1'800) sowie zusätzliche Euro 5'000 als Belohnung in Aussicht gestellt wurden. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Die Rechtsmittelinstanz überprüft die Strafzumessung der Vorinstanz und kommt zu einer leicht tieferen Freiheitsstrafe. Objektive Tatschwere: Die Tatschwere wird als hoch eingestuft, da der Beschuldigte eine erhebliche Menge eines potenten und gefährlichen Suchtmittels (Kokain) transportierte, deren Menge den Grenzwert für einen schweren Fall um ein Vielfaches übersteigt. Sein Tatbeitrag hätte einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung des Drogenmarktes in Italien geleistet. Obwohl er als Kurier auf einer tieferen Hierarchiestufe agierte, konnte er einen gewissen Einfluss auf die Modalitäten des Transports nehmen (selbst gebuchte Flüge und Unterkünfte), was untypisch für einen rein ausführenden Transporteur sei. Das raffinierte Versteck der Drogen wurde ebenfalls berücksichtigt. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und wusste um Art und Menge des Kokains. Er nahm auch einen hohen Reinheitsgrad sowie die Gesundheitsgefährdung einer Vielzahl von Menschen bewusst in Kauf. Als strafmindernd wird eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund seines mittelstarken bis starken Kokainkonsums zum Tatzeitpunkt gewichtet. Ein angeblicher Zwang oder eine Notlage aufgrund von Drohungen zur Begleichung von Schulden wurde von der Instanz als nicht kohärent und unglaubhaft erachtet, da der Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, die Schulden anderweitig zu begleichen. Das Motiv wird somit als primär pekuniär und egoistisch eingestuft. Hypothetische Einsatzstrafe und Täterkomponenten: Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten stuft die Rechtsmittelinstanz das Verschulden im Kontext des schweren Falls als "noch leicht" ein und setzt eine hypothetische Einsatzstrafe von ca. 32 Monaten Freiheitsstrafe an, was dem unteren Drittel des Strafrahmens entspricht. Die Vorinstanz hatte das Verschulden als schwerwiegend eingestuft und eine höhere Einsatzstrafe angesetzt. Die Täterkomponenten führen zu folgenden Anpassungen der Einsatzstrafe: Persönliche Verhältnisse: Die Rechtsmittelinstanz berücksichtigt in leichtem Masse strafmindernd den frühen Tod der Mutter und das Aufwachsen bei den Grosseltern aufgrund der Drogensucht des Vaters, obwohl die Jugend im Allgemeinen nicht als "schwer" bezeichnet wird. Geständnis: Das Geständnis wird strafmindernd gewichtet, jedoch nicht im von der Verteidigung geforderten Ausmass von einem Drittel. Es wird als umfassend im subjektiven Bereich und merklich, aber nicht ausgesprochen kooperativ bezüglich der Hintermänner beurteilt, da die Beweislage objektiv erdrückend war. Dies führt zu einer Minderung im mittleren Bereich des maximal möglichen Rahmens. Vorstrafen: Die frühere italienische Verurteilung von 2001 wird aufgrund der Entfernung aus dem schweizerischen Strafregister nicht mehr berücksichtigt. Zwei einschlägige Vorstrafen wirken sich jedoch stark straferhöhend aus: eine unbedingte Freiheitsstrafe in Italien von 2005 (mit Zusatzstrafe von 2010) und eine peruanische Verurteilung von 2009 wegen Kokainschmuggels im Kilobereich (30 Monate Freiheitsstrafe), die als einem schweizerischen Strafregistereintrag gleichzusetzen und somit zu berücksichtigen ist. Besonders gravierend sei, dass der Beschuldigte nur knapp zwei Jahre nach Verbüssung der Strafe in Peru erneut straffällig wurde. Einsicht und Reue: Diese werden als eine weitere, aber nur sehr leichte Strafminderung gewichtet. Gesamtsanktion und Vollzug: Insgesamt erweisen sich die Täterkomponenten als leicht straferhöhend, da die Minderungen (Jugend, Geständnis, Einsicht/Reue) die starke Erhöhung durch die einschlägigen Vorstrafen nicht aufwiegen können. Daraus resultiert eine angemessene Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 356 Tagen werden angerechnet. Die Rechtsmittelinstanz gewährt keinen teilbedingten oder bedingten Vollzug. Angesichts der erheblichen einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung und der Suchtproblematik des Beschuldigten wird von einer Schlechtprognose ausgegangen, weshalb die Freiheitsstrafe von 36 Monaten in vollem Umfang zu vollziehen ist.