Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
orwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie ein mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) begangen zu haben. Der Hauptvorwurf betrifft den versuchten Handel mit einer grossen Menge Kokain. Konkret soll er sich mit einem Mitbeschuldigten zum Drogenhandel verabredet haben, wobei ihm eine Tasche mit rund einem Kilogramm Kokain entwendet wurde. Die DNA des Beschuldigten wurde auf der Kokainverpackung gefunden, und er selbst beschwerte sich in diversen Chats über den Diebstahl von "einem Kilo Weisses". Des Weiteren wurde er wegen des Besitzes und des versuchten Verkaufs von besprühtem CBD-Hanf verurteilt, der die gefährliche Chemikalie "5F-MDMB-PICA" enthielt, nachdem er bereits über die Hospitalisierung eines Kunden aufgrund dieses Hanfs informiert war. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigt im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz, passt die Freiheitsstrafe jedoch leicht an. Tatschwere (Verbrechen): Die sichergestellte Menge von 952 Gramm reinem Kokain überschreitet den Schwellenwert für einen schweren Fall um ein Vielfaches und ist geeignet, die Gesundheit zahlreicher Konsumenten zu schädigen. Der hohe Reinheitsgrad deutet darauf hin, dass der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe tätig war. Sein Handeln war direktvorsätzlich und mutmasslich rein finanziell motiviert. Die Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe für dieses Delikt wird als angemessen erachtet. Tatschwere (Vergehen): Der Besitz und der versuchte Handel mit 203 Gramm und 18.4 Gramm mit "5F-MDMB-PICA" besprühtem CBD-Hanf wiegt schwer, insbesondere aufgrund der Gefährlichkeit der Chemikalie. Es wird betont, dass der Beschuldigte trotz Kenntnis über die gesundheitlichen Auswirkungen (Hospitalisierung eines Kunden) weiterhin versuchte, die Drogen zu verkaufen. Hierfür wird eine Einzelstrafe von je 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen wird asperierend um 2 Monate erhöht, was die Gesamtstrafe auf 44 Monate erhöht. Täterkomponente: Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, die ihn offensichtlich nicht beeindruckt haben, da er die vorliegenden Delikte kurz nach seiner letzten Verurteilung beging. Dies rechtfertigt die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch für die Vergehen. Das positive Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug wird nicht strafreduzierend berücksichtigt, da es die Legalprognose betrifft. Die vom Beschuldigten akzeptierte Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens im Berufungsverfahren rechtfertigt keine Strafreduktion. Die Erhöhung der Strafe um 2 Monate für die (nicht einschlägigen) Vorstrafen wird als angemessen befunden. Beschleunigungsgebot: Die Rechtsmittelinstanz prüft eine mögliche Verletzung des Beschleunigungsgebots. Während das Berufungsverfahren selbst eine gewisse Zeitlücke aufweist (rund 11 Monate zwischen Berufungserklärung und Verhandlung), wird die gesamte Verfahrensdauer von ca. 2,5 Jahren unter Berücksichtigung der Komplexität und der drei beteiligten Personen insgesamt nicht als so übermässig lang beurteilt, dass eine massgebliche Strafreduktion gerechtfertigt wäre. Auszufällende Strafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren gelangt das Obergericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten. Diese Strafe ist unbedingt zu vollziehen. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für 9 Jahre wird als rechtskräftig und unanfechtbar festgestellt, da sie vom Beschuldigten in der Berufungserklärung nicht angefochten wurde.