Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 51 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Der Beschuldigten A. wurde vom Bezirksgericht Zürich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise in Gehilfenschaft) sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gesprochen. Das Obergericht bestätigte diesen Schuldspruch, präzisierte jedoch, dass das alte Betäubungsmittelgesetz (aBetmG) anzuwenden sei. Die wesentlichen Vorwürfe umfassen: Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 bis 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG und teilweise i.V.m. Art. 25 StGB – Gehilfenschaft): Hierbei geht es um umfangreiche Aktivitäten im Kokainhandel. A. hat sich der Beihilfe zur Einfuhr von insgesamt ca. 7 Kilogramm Kokaingemisch schuldig gemacht (davon 4 kg mit hohem Reinheitsgrad). Zudem hat sie Anstalten zum Import von 800 Gramm Kokain getroffen und war an der Vermittlung von Kurieren, der Organisation von Treffen, als Dolmetscherin sowie an der Übermittlung von Geld und Beschaffung von Pässen für den Drogenschmuggel beteiligt. Sie spielte eine zentrale Rolle als Verbindungsstelle. Weiter wurde ihr der Verkauf von über 730 Gramm Kokaingemisch (ca. 230 Gramm reines Kokain) in mehr als 10 Geschäften innerhalb eines halben Jahres vorgeworfen. Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB): A. sorgte während knapp zwei Jahren durch mehrere Übergaben für den Rückfluss von Drogengeldern im Umfang von Fr. 79'324.– ins Ausland. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht hat die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten bestätigt und die massgebenden Erwägungen zur Strafzumessung im Wesentlichen als korrekt erachtet. Anwendbares Recht und Strafrahmen: Das Gericht stellte fest, dass trotz der Verteidigungsargumente das alte Betäubungsmittelgesetz (aBetmG) anzuwenden ist, da das neue BetmG keine mildere Regelung für den vorliegenden Fall darstellt (insbesondere das "Anstalten-Treffen" sei im konkreten Fall nicht als leichterer Unrechtsgehalt zu werten). Der Strafrahmen für das Verbrechen gegen das BetmG liegt zwischen einem und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Objektive Tatkomponente: Import- und Beihilfehandlungen (Anklageziffer I. 1. A. - F.): Entgegen der Vorinstanz, die den Verkauf von Kokain als schwerste Tat ansah, gewichtete das Obergericht die Beihilfe zu den Kokainimporten (teils vollendet, teils Anstalten) als verschuldensmässig schwerwiegender. Die Menge des eingeführten reinen Kokains (allein 2'791 Gramm reines Kokain im Falle I. 1. C.) überschreitet die Grenzmenge für einen qualifizierten Verstoss um ein 155-faches, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Tatsache, dass es sich in einigen Fällen nur um "Anstalten-Treffen" handelte, wurde nicht mildernd gewertet, da dies ausserhalb des Einflussbereichs der Beschuldigten lag und die kriminelle Energie nicht schmälert. A. spielte als zentrale Verbindungsstelle eine wichtige Rolle im Netzwerk. Verkauf von Kokain (Anklageziffer I. 2. A. - F.): Der Verkauf von über 230 Gramm reinem Kokain in mehr als 10 Geschäften über ein halbes Jahr zeugt von erheblicher krimineller Energie. Die Menge überschritt die bundesgerichtlich statuierte Grenzmenge nicht massiv, wirkte sich daher im qualifizierten Strafrahmen nicht zusätzlich straferhöhend aus. Geldwäscherei (Anklageziffer II.): Das Gericht bestätigte, dass das Verschulden angesichts der Überweisung von fast Fr. 80'000.– über knapp zwei Jahre nicht leicht wiegt. Subjektive Tatkomponente: Schuldfähigkeit: Eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer Persönlichkeitsstörung oder Depressionen wurde verneint. Die geschilderten Symptome wurden als Folge der Tat und nicht als Ursache betrachtet. Eine psychiatrische Begutachtung wurde abgelehnt. Motiv: Das rein egoistische, finanzielle Tatmotiv der nicht drogenabhängigen Beschuldigten wurde als straferhöhend bewertet. Eine finanzielle Notlage wurde verneint. Vorsatz: Das vorsätzliche Handeln, in vier von sechs Fällen bezüglich der Drogenmenge (und in den restlichen zwei Fällen Eventualvorsatz) sowie Eventualvorsatz hinsichtlich des Reinheitsgrades, wurde berücksichtigt. Gehilfenschaft: Die Beihilfehandlungen (Art. 25 StGB) wurden zugunsten der Beschuldigten mildernd berücksichtigt, da sie auf einer tieferen Hierarchiestufe agierte und kein Mitbestimmungsrecht bei Planung und Durchführung hatte, auch wenn ihre Rolle wichtig war. Täterkomponente (tatunabhängige Faktoren): Vorstrafen: Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1998 (unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen Drogenhandels) wurde als Zeichen von Uneinsichtigkeit gewertet, jedoch aufgrund der langen Zeitspanne nur leicht straferhöhend berücksichtigt. Geständnis: Das späte und den Untersuchungsergebnissen angepasste Geständnis wurde lediglich als leicht strafmindernd bewertet. Strafempfindlichkeit: Eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund ihrer Kinder wurde verneint. Das Gericht führte aus, dass A. sich trotz ihrer Verantwortung gegenüber den Kindern und den Erfahrungen aus ihrer früheren Haft (Fremdplatzierung des Sohnes) erneut in den Drogenhandel einliess. Dies sei keine aussergewöhnliche Belastung, die eine Strafminderung rechtfertigen würde. Gesamtwürdigung und Strafhöhe: Das Obergericht kam zum Schluss, dass die objektive Tatkomponente ein hohes Verschulden darstellt, das im unteren Drittel des Strafrahmens zu sanktionieren ist. Unter Berücksichtigung der Gehilfenschaft (strafmindernd) und des primär finanziellen Motivs (strafschärfend) relativiert sich das objektive Verschulden subjektiv zugunsten der Beschuldigten. Eine Einsatzstrafe im Bereich von 4 1/2 Jahren für die BetmG-Verbrechen (Importe/Beihilfe) wurde als angemessen erachtet. Durch Anwendung des Asperationsprinzips und Einbezug der weiteren Delikte (Verkauf von Kokain und Geldwäscherei) sowie der leicht strafmindernden Täterkomponente (v.a. Geständnis) wurde die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe als vertretbar erachtet. Eine höhere Strafe wäre möglich gewesen, war aber aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zulässig. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug kam bei dieser Strafhöhe objektiv nicht in Betracht.