Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 21 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangen zu haben. Dies umfasste die Übergabe von 144.6 Gramm reinem Kokain an eine Person namens B. sowie die Aufbewahrung von weiteren 158.9 Gramm reinem Kokain in seiner Wohnung. Zudem wurde ihm die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zur Last gelegt, da er über einen Zeitraum von etwa September 2019 bis November 2019 regelmässig (zwei bis drei Mal pro Woche) Marihuana konsumiert hatte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht stützte sich bei der Strafzumessung auf Art. 47 StGB und berücksichtigte sowohl die Tat- als auch die Täterkomponente. Zur Tatkomponente: Das Gericht qualifizierte die objektive Tatschwere als "noch leicht" angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Es hielt jedoch fest, dass das Verschulden durch die grosse Menge des umgesetzten Kokains (insgesamt 303.5 Gramm reines Kokain, weit über dem Grenzwert von 18 Gramm für die Gefährdung einer Vielzahl von Konsumenten) sowie die lange Aufbewahrungsdauer von vier bis fünf Monaten als erschwerend zu werten sei. Weiter wurde berücksichtigt, dass A. aufgrund der ihm anvertrauten Menge nicht auf der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels angesiedelt werden konnte, obwohl er unselbständig und weisungsgebunden agierte. Sein Handeln wurde als "unerlässlich und nicht zu verharmlosend" innerhalb des Verteilungsnetzes eingestuft. Erschwerend kam hinzu, dass das Kokain in einer Wohnung gelagert wurde, in der auch seine kleine Tochter lebte, was diese einer potenziellen Gefahr aussetzte. Die subjektive Tatschwere wurde durch die Beweggründe des Beschuldigten – die Finanzierung einer Herzoperation seiner Mutter – minimal relativiert, jedoch wurden die geltend gemachten Notstands- und Rechtsirrtumsgründe als Schutzbehauptungen und nicht glaubhaft zurückgewiesen. Insbesondere wurde betont, dass er sich bereits durch die Entgegennahme und Lagerung der Drogen strafbar gemacht hatte. Das Gericht ging von einem direkten Vorsatz aus. Eine Beschaffungskriminalität lag nicht vor, da A. keine harten Drogen konsumierte. Zur Täterkomponente: Das Obergericht stellte fest, dass A. keine Vorstrafen aufwies, was strafzumessungsneutral bewertet wurde. Sein Nachtatverhalten, insbesondere sein vollumfängliches Geständnis, wurde als minim strafmindernd berücksichtigt, auch wenn es angesichts der erdrückenden Beweislage nicht als Verfahrenserleichterung im vollen Umfang gewertet werden konnte. Allerdings wurde sein kooperatives Verhalten, indem er B. belastete, positiv vermerkt. Eine besondere Strafempfindlichkeit wurde nicht festgestellt. Ergebnis der Strafzumessung: Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe hielt das Obergericht die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 193 Tagen wurde angerechnet. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Marihuana-Konsum) wurde die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 300.– (mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei Nichtbezahlung) bestätigt.