Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: bedingt
Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangen zu haben. Konkret handelte er mit Kokain, indem er innert weniger Tage zweimal 10 Gramm Kokaingemisch (Reinsubstanz 6.8g und 7.1g Kokain) verkaufte. Zudem lagerte er 38.3 Gramm Kokaingemisch (Reinsubstanz 27.193g) in der Wohnung einer Drittperson und 64.9 Gramm Kokaingemisch (Reinsubstanz 42.185g) in einer Garage, wobei diese Mengen ebenfalls für den Verkauf bestimmt waren. Insgesamt wird von einer Reinsubstanzmenge von rund 83 Gramm Kokain ausgegangen. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde er freigesprochen. Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren und die Landesverweisung, reduzierte jedoch die Dauer der Landesverweisung von 6 auf 5 Jahre. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Tatkomponente (objektiv und subjektiv): Das Obergericht qualifizierte das Tatverschulden trotz der hohen Kokainmenge (rund 83g Reinsubstanz, über das Vierfache des Schwellenwerts von 18g) als "noch leicht", da nicht bewiesen werden konnte, dass der Beschuldigte Teil einer grösseren Organisation war und er hierarchisch nicht auf einer oberen Stufe stand. Die hypothetische Einsatzstrafe wurde mit 18 Monaten als angemessen erachtet. Erschwerend wurde jedoch berücksichtigt, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen bewusst in Kauf nahm und aus rein egoistischen finanziellen Motiven handelte, obwohl er finanziell nicht in Not war und einer Erwerbstätigkeit nachging. Es lag keine Beschaffungskriminalität vor; vielmehr ging es ihm darum, "leichtes Geld" für Ferien zu erwirtschaften, was als besonders verwerflich angesehen wurde. Täterkomponente (persönliche Verhältnisse und Vorstrafen): Aus den aktuellen persönlichen Verhältnissen (Festanstellung, Kinder) konnten keine relevanten strafmindernden Faktoren abgeleitet werden. Die Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2005 (versuchte vorsätzliche Tötung, Hehlerei, Diebstahl) wurde als "nicht einschlägig", aber "schwer" gewichtet. Obwohl sie über 15 Jahre zurücklag und der Beschuldigte zur Tatzeit erst 19 Jahre alt war, wurde sie straferhöhend berücksichtigt (+1 Monat). Das Gericht betonte, dass der Beschuldigte durch seine erneute Straftat eine "nicht unerhebliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung" offenbare. Nachtatverhalten: Dem Beschuldigten wurde lediglich eine leichte Strafminderung von einem Monat gewährt. Dies, weil sein Geständnis spät erfolgte (erst nach erheblicher Belastung durch einen Mitbeschuldigten und bei erdrückender Beweislage) und er keine konkreten Angaben zur Herkunft des Kokains machte. Zudem zeigte er sich an der Hauptverhandlung nur bedingt einsichtig und reuig. Ein kooperatives Verhalten zur Aufklärung weiterer Delikte oder Mittäter lag nicht vor. Vollzug und Probezeit: Die bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Probezeit von 3 Jahren wurden bestätigt. Die längere Probezeit wurde damit begründet, dass der Beschuldigte kein Ersttäter sei und die Gefahr bestehe, dass er bei günstiger Gelegenheit aus finanziellen Motiven erneut straffällig werden könnte, da sich seine finanzielle Situation nicht wesentlich verbessert habe.