Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte A. wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, die unbedingt zu vollziehen ist. Ein Anklagepunkt (Anklageziffer 1) wurde fallengelassen. Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte Berufung ein, mit dem Ziel, die Strafe auf drei Jahre zu reduzieren und einen teilbedingten Vollzug zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Rechtsmittelinstanz, das Obergericht des Kantons Zürich, bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Sie stellte fest, dass die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln sowie die relevanten belastenden und entlastenden Faktoren zutreffend genannt hatte. In Bezug auf das Tatverschulden beurteilte das Obergericht die objektive Tatschwere als erheblich. A. betrieb über mehrere Wochen einen regen Handel mit Kokain im Gesamtumfang von mindestens 1'195 Gramm. Die Verkäufe erfolgten wiederholt, in beachtlichen Mengen (zwei- bis dreistelliger Grammbereich), an verschiedene Abnehmer in unterschiedlichen Regionen. Besonders schwerwiegend war die Annahme einer Kokainlieferung von nahezu einem Kilogramm aus dem Ausland (F._____) und die geplante weitere Lieferung derselben Grössenordnung, die nur durch die Polizeiaktion verhindert wurde. Die Verbindung ins Ausland, das schweizweite Absatznetz und das Zurückgreifen auf Kuriere zeigten, dass A. eine übergeordnete Stellung im Zwischenhandel innehatte und nicht auf der untersten Hierarchiestufe agierte. Der Reinheitsgrad des Kokains lag bei der sichergestellten Menge bei 41%, was für Kokain von zumindest mittlerer Qualität spricht und ein grosses Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen schuf, da die gehandelte Menge den kritischen Grenzwert für den schweren Fall (18 Gramm Kokain) deutlich überschritt. Subjektiv wurde das Verschulden ebenfalls als erheblich eingestuft. Das professionelle Vorgehen, der hohe Umsatz in kurzer Zeit, verdeckte Telefonate und das Einspannen von Mittelspersonen deuteten auf einen ausgeprägten deliktischen Willen hin. A. hat internationale Drogentransporte direkt vorsätzlich mitorganisiert und den Weiterverkauf mit direktem Vorsatz vorgenommen. Das Motiv war primär egoistische finanzielle Bereicherung, ohne dass eine relevante Notlage vorlag. Die Behauptung des Verteidigers, A. habe sich vom Drogenhandel distanzieren und die Schweiz verlassen wollen, wurde als nicht überzeugend bewertet, da er offenbar vorhatte, bis zu seiner ohnehin anstehenden Ausreise noch möglichst viel Geld durch den Drogenhandel anzuhäufen. Als straferhöhend wurde die mehrfache Tatbegehung berücksichtigt. Leicht strafmindernd wirkten sich die eher misslichen Umstände des Heranwachsens und das junge Alter des Beschuldigten aus. Das Anstaltentreffen bei einer der Taten wurde nur sehr leicht strafmindernd berücksichtigt, da der Erfolg lediglich aufgrund des Eingreifens der Behörden ausblieb und A. als Mittäter an der Mitorganisation des Transports beteiligt war. Das Geständnis wurde nicht stärker strafmindernd gewichtet, da es aufgrund einer erdrückenden Beweislage (umfangreiche Telefonüberwachung) erfolgte und erst vor der Vorinstanz in vollem Umfang abgelegt wurde. Die Vorstrafenlosigkeit wurde gemäss neuerer Rechtsprechung nicht strafmindernd berücksichtigt. Insgesamt kam das Obergericht zur Ansicht, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren angesichts des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten angemessen sei und eine Reduzierung oder ein teilbedingter Vollzug dem nicht gerecht werden würden. Der unbedingt zu vollziehende Charakter der Strafe wurde bestätigt.