Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, am 6. Februar 2018 im Auftrag einer unbekannten Person in B._____ ein Päckchen mit 194 Gramm Kokain (96% Reinheitsgrad) entgegengenommen und am darauffolgenden Tag an C._____ in einem Coiffeur-Salon in Zürich übergeben zu haben. Dafür sollte er Fr. 500.– erhalten. Er soll dabei gewusst oder zumindest angenommen haben, dass sich im Päckchen eine grössere Menge Kokain befand, die die Gesundheit vieler Menschen gefährden konnte. Dies wird als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gewürdigt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Objektive Tatschwere: Menge und Gefährlichkeit: A._____ transportierte 194 Gramm Kokaingemisch (186 Gramm reines Kokain). Kokain gilt als eine der gefährlichsten Drogen, und die Menge überschreitet den Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches. Dies führte zu einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit einer grossen Zahl von Menschen, was erschwerend ins Gewicht fällt. Reinheitsgehalt: Obwohl der Reinheitsgehalt von 96% sehr hoch war, wurde nicht festgestellt, dass A._____ davon Kenntnis hatte. Daher wirkte sich dieser Umstand nicht strafverschärfend aus. Hierarchische Stellung: A._____ wurde als Transporteur (Kurier) eingestuft und hatte eine eher untergeordnete Stellung innerhalb der Drogenorganisation, was sein Verschulden leicht relativiert. Jedoch besass er aufgrund der anvertrauten Menge und des hohen Wertes der Drogen eine gewisse Verantwortung und war ein wichtiges Bindeglied im Verteilungsnetz. Sein Tatbeitrag wurde als unerlässlich und nicht zu verharmlosen bewertet. Kriminelle Energie: Durch sein Handeln offenbarte A._____ eine gewisse kriminelle Energie. Fazit objektive Tatschwere: Insgesamt wurde die objektive Tatschwere als leicht gewichtet. Subjektive Tatschwere: Schuldfähigkeit: Es gab keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Intensität des verbrecherischen Willens: A._____ handelte hinsichtlich der Drogenart und -menge mit Eventualvorsatz. Er nahm in Kauf, dass es sich um eine grössere Menge Kokain handeln könnte. Motiv: A._____ gab an, Schulden gehabt zu haben. Das Obergericht stellte jedoch fest, dass keine tatsächliche finanzielle Notlage vorlag, da seine Ehefrau den Hauptteil des Familieneinkommens beisteuerte. Das Motiv wurde als rein finanziell und egoistisch eingestuft. Beschaffungskriminalität wurde verneint, da kein Eigenkonsum vorlag. Entscheidungsfreiheit: A._____ handelte mit voller Entscheidungsfreiheit, weder unter schwerer Bedrängnis noch unter dem Eindruck einer schweren Drohung. Fazit subjektive Tatschwere: Die subjektiven Komponenten relativieren die objektive Tatschwere nicht. Täterkomponente (persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten): Vorleben: A._____ ist in seinem Heimatland K._____ aufgewachsen und hat dort seine prägenden Jahre verbracht. Er ist verheiratet und hat zwei kleine Kinder in der Schweiz. Seine Integration in der Schweiz wurde als mässig bewertet (wechselnde, befristete Arbeitsverhältnisse, keine Landessprache). Vorstrafen: A._____ ist nicht vorbestraft, was als strafzumessungsneutral gewertet wurde. Nachtatverhalten: A._____ legte von Anfang an ein Geständnis ab und äusserte Reue. Dies wurde minim strafmindernd berücksichtigt. Allerdings erleichterte sein Geständnis die Untersuchung nicht wesentlich, da die Beweislage erdrückend war und er sich nicht kooperativ zeigte, indem er seinen Auftraggeber nicht preisgeben wollte. Strafempfindlichkeit: Familiäre Gründe (zwei kleine Kinder) wurden nicht als aussergewöhnliche Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit anerkannt, zumal ihm ein bedingter Vollzug gewährt wurde. Fazit Täterkomponente: Insgesamt war eine minimale Strafreduktion aufgrund der Täterkomponente angezeigt. Ergebnis der Strafzumessung und Vollzug (Obergericht): Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erachtete das Obergericht die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 108 Tagen wurde angerechnet. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren wurde aufgrund des Verschlechterungsverbots bestätigt.