Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 39 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, insbesondere gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifizierter Tatbestand wegen der gehandelten Mengen). Er war in sieben deliktische Vorgänge innerhalb von weniger als vier Monaten (Ende 2019 bis Februar 2020) involviert. Die Vorwürfe umfassen das Bestellen, den Import und den Handel mit Kokain. Konkret ging es um die Bestellung von 250 Gramm Kokain (Vorgang 129, Anstaltentreffen), die Bestellung von 300 Gramm Kokain (Vorgang 131, Anstaltentreffen), die Entgegennahme und den Weiterverkauf von 250 Gramm Kokain aus einer 350 Gramm-Lieferung (Vorgang 132), das Beauftragen eines Kuriers zur Abholung und den Erhalt von 400 Gramm Kokain (Vorgang 139), sowie die Übergabe von 100 Gramm Kokain (Vorgang 140). Für die Vorgänge 100 und 115 wurde der Schuldspruch der Vorinstanz vom Beschuldigten nicht angefochten. Die Gesamtreinmenge des gehandelten Kokains wurde auf 1'153 Gramm festgelegt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz. Es stellt fest, dass die Handlungen des Beschuldigten als mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit dem qualifizierten Tatbestand des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Mengenmässigkeit) zu qualifizieren sind, da in allen Vorgängen eine qualifizierte Menge Kokain gehandelt wurde (Grenzwert für Kokain: 18 Gramm rein). Das Gericht betrachtet Kokain als hochgefährliche Droge, was straferschwerend wirkt. Die objektive Tatschwere wird als "nicht mehr leicht" qualifiziert. Der Beschuldigte war in bedeutendem Umfang in den grenzüberschreitenden Kokainhandel involviert, liess Kokain importieren, nahm es entgegen und verteilte es. Er handelte in einer höheren Stellung als ein reiner Strassenverkäufer, nutzte mehrere SIM-Karten und hatte gute Auslandskontakte. Er wird als "weisungsbefugter Logistiker" bezeichnet. Seine Behauptung, wegen Autohandel in der Schweiz gewesen zu sein, wird als Schutzbehauptung verworfen; vielmehr wird angenommen, dass er für den Drogenhandel einreiste. Der Umstand, dass es bei einigen Vorgängen (100, 129, 131) beim Anstaltentreffen blieb, führt nur zu einer marginalen Reduktion des Verschuldens, da die kriminelle Energie kaum geringer war und der ausbleibende Vollzug dem Zufall geschuldet war. Die Vorgänge 129, 131 und 132 werden nicht als konsumiert betrachtet, da der Beschuldigte hierfür separate Tatentschlüsse gefasst hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus gewinnstrebenden Motiven handelte, eine finanzielle Notlage oder Beschaffungskriminalität wurde verneint. Er handelte mit direktem Vorsatz, um seinen Lebensstandard aufzubessern. Die Täterkomponente, einschliesslich Werdegang und Vorstrafenlosigkeit, wirkt sich strafzumessungsneutral aus. Das erst spät erfolgte (Teil-)Geständnis wurde als geringfügiger Beitrag zur Untersuchung gewertet, da es nur erfolgte, wo weiteres Abstreiten aussichtslos war. Reue und Einsicht waren nicht erkennbar. Die vorinstanzliche Reduktion der Einsatzstrafe von 45 Monaten (basierend auf der Tatkomponente und der Reinmenge von 1'153 Gramm Kokain, die nach Strafzumessungstabellen eine hohe Strafe rechtfertigt) um 6 Monate auf 39 Monate Freiheitsstrafe aufgrund des Teilgeständnisses wird als angemessen erachtet. Die Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessen bestätigt und unbedingt vollzogen.