Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, im August und September 2009 massgeblich am illegalen Handel mit Heroin und an Geldwäscherei beteiligt gewesen zu sein. Konkret soll er am 20. August 2009 etwa 100 Gramm Heroin von B.____ übernommen und an D.____ übergeben haben. Nach der Verhaftung von B.____ am 25. August 2009 soll A. auf Anweisung von E.____ dessen Rolle im Drogenhandel in der Schweiz übernommen haben. Dies umfasste das Räumen der Wohnung von B.____ (inklusive Beseitigung von Spuren und Gerüchen) und das Verbringen einer unbekannten Menge Heroin in eine andere Wohnung. Zwischen dem 1. und 27. September 2009 soll A. dann 13 Mal einen Unbekannten getroffen und diesem mindestens 10 Mal Heroin in Mengen von jeweils 100 bis 250 Gramm (insgesamt mindestens 1'000 Gramm) überbracht haben. Bei jedem zweiten Treffen soll A. Bargeld von etwa Fr. 10'000.– erhalten und dieses zur Weiterleitung an E.____ über ein Büro in Zürich geliefert haben. Insgesamt soll es sich dabei um mindestens Fr. 33'000.– gehandelt haben, wobei A. wusste oder billigend in Kauf nahm, dass dieses Geld aus Straftaten stammte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Schuldspruch und Deliktsbewertung: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) und der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Es hält die Darstellung des Beschuldigten, es sei um gefälschte Pässe gegangen, für eine Schutzbehauptung und als unglaubhaft. Die Telefonüberwachung, DNA-Spuren auf Heroinpäckchen, die Aufbewahrung des Schlüssels zum Drogenversteck und die Art der Geldtransfers belegen die Beteiligung am Drogenhandel und der Geldwäscherei. Die Vorinstanz ging von einer Gesamtmenge von 1'100 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 30 % aus, was vom Obergericht als korrekt erachtet wird. Strafrahmen und Gesamtstrafe: Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren vorgesehen. Das Obergericht erachtet die zeitliche und sachliche Verknüpfung der Geldwäschereihandlungen mit dem Betäubungsmittelhandel als so eng, dass eine einheitliche Freiheitsstrafe geboten ist (Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB). Objektive Tatschwere: Die objektive Tatschwere wird als "nicht mehr leicht" eingestuft. Der Beschuldigte war während rund eines Monats am professionellen Handel mit ca. 330 Gramm Heroin (Reinsubstanz) beteiligt, nahm die Rolle eines Kuriers ein und führte elf Transaktionen durch. Die Menge überschreitet die Grenze zum schweren Fall deutlich und führte zu einer sehr erheblichen Gefährdung Dritter. Zusätzlich überbrachte er mindestens Fr. 33'000.– als Drogenerlös. Subjektive Tatschwere: A. ist nicht drogensüchtig; es liegt keine Beschaffungskriminalität vor. Er handelte aus finanziellen Motiven und mit dem Wunsch, seinen Bruder in die Schweiz zu bringen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu E.____ wird verneint. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Verschulden wird als "nicht mehr leicht" (innerhalb des schweren Falles) qualifiziert. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe wird als "eher zu tief angesetzt" beurteilt, eine Erhöhung ist jedoch wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich. Vorleben und persönliche Verhältnisse: A. hat eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009. Diese und die Delinquenz während der laufenden Probezeit wirken sich leicht straferhöhend aus. Anhaltspunkte für eine wesentliche Strafreduktion aus den persönlichen Verhältnissen oder dem Nachtatverhalten ergeben sich nicht. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Das Obergericht stellt eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, da das Verfahren nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft über viereinhalb Jahre lang ohne wesentliche Untersuchungshandlungen ruhte. Diese überlange Untätigkeit der Untersuchungsbehörde von insgesamt rund 7 Jahren Verfahrensdauer rechtfertigt eine Strafreduktion um "einige Monate". Strafmass und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Umstände (insbesondere die objektive und subjektive Tatschwere, die Vorstrafe und die Verletzung des Beschleunigungsgebots) wird die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestätigt, da eine Erhöhung aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. Vom Gesamtstrafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe werden 333 Tage Haft angerechnet. Der Vollzug wird wie von der Vorinstanz teilbedingt ausgesprochen: 20 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren (reduziert von 3 Jahren aufgrund der Bewährung des Beschuldigten seit der Tatbegehung) und 10 Monate unbedingt. Die 10 Monate des unbedingten Vollzugs sind durch die erstandene Haft bereits abgegolten.