Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 23.04.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2900g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Der Beschuldigten A. wird vorgeworfen, sich in Mittäterschaft mit D., C. und B._____ (sowie E.) in der Zeit von Januar bis März 2011 vom der Schweiz aus im internationalen Drogenhandel (Kokain) betätigt und sich dadurch qualifiziert der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Konkret wird ihr zur Last gelegt, Anstalten zur unbefugten Veräusserung, zum Inverkehrbringen und zur Erlangung von Betäubungsmitteln getroffen zu haben. Dies umfasste die Vermittlung eines neuen Kokainlieferanten in der Dominikanischen Republik ("G."), die fortlaufende Information über die Drogengeschäfte, die Planung und Reservierung von Reisen nach Portugal im Zusammenhang mit den Drogenlieferungen sowie die Übernahme der Rolle, das Inkasso für den Lieferanten zu besorgen und am Rest des Erlöses zu partizipieren. Die Sicherstellung betraf 6.46 Kilogramm Kokain, was einem Reinheitsgehalt von ca. 2.9 Kilogramm reinem Kokain entspricht. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässige Qualifikation). Es stellt fest, dass das neue Betäubungsmittelgesetz (nBetmG) für die Beschuldigte als das mildere Recht anzuwenden ist, insbesondere wegen des Strafmilderungsgrunds des "Anstalten-Treffens" gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a nBetmG, auch wenn dies nur zu einer geringfügigen Reduktion führt. In Bezug auf die Tatkomponente wird die objektive Tatschwere als erheblich beurteilt. Die geplante Menge von ca. 2.9 Kilogramm reinem Kokain ist nicht unerheblich. Die Beschuldigte hatte eine nicht untergeordnete Rolle inne, sondern war auf einer mittleren Hierarchiestufe angesiedelt, da sie das Vertrauen der Drahtzieher genoss, den Kontakt zum Kokainlieferanten herstellte, für das Inkasso des Kaufpreises und die Verteilung des Erlöses zuständig war und sogar bereit war, dafür ins Ausland zu reisen. Subjektiv handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven, da eine Sucht als Motiv ausgeschlossen wurde. Das Obergericht erachtet die vom Bezirksgericht verhängte Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als deutlich zu milde und würde sie im Bereich von 5 ½ Jahren ansiedeln. Bei der Täterkomponente werden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten berücksichtigt. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft, was als stark straferhöhend gewertet wird. Ihr Verhalten im laufenden Verfahren, d.h., die erneute Delinquenz nach einer früheren Verurteilung zu einer langen unbedingten Freiheitsstrafe, zeigt, dass sie sich unbeeindruckt zeigte. Ein Geständnis liegt nicht vor, da sie die Tat weiterhin bestreitet. Lediglich ihre gesundheitliche Verfassung kann in bescheidenem Umfang strafmindernd berücksichtigt werden, wobei das Alter allein keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründet. Gesamtergebnis der Sanktion: Obwohl das Obergericht die Einsatzstrafe des Bezirksgerichts als zu milde erachtet und eine höhere Strafe angemessen wäre, kann es diese aus prozessualen Gründen (Fehlende Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. Verschlechterungsverbot) nicht erhöhen. Daher wird die vom Bezirksgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten bestätigt. Die bereits erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von 1086 Tagen sind auf die Strafe anzurechnen. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug ist aufgrund der Strafhöhe objektiv ausgeschlossen. Das Obergericht führt zudem einen hypothetischen Strafvergleich mit dem Berechnungsmodell von Fingerhuth/Tschurr an, der bei 2.9 kg reinem Kokain ebenfalls eine Einsatzstrafe von über 5 Jahren und nach Abzügen und Zuschlägen eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren als keinesfalls überhöht erscheinen lässt.

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