Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 12.03.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 4000
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 804g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, am 3. Juli 2018 zusammen mit vier weiteren Personen von Kolumbien über Frankreich in die Schweiz eingereist zu sein. Dabei führte er in seinem Magen-Darm-Trakt rund 34 Fingerlinge gefüllt mit insgesamt ca. 1,772 Kilogramm Kokain-Gemisch (davon 804 Gramm reines Kokain) mit sich. Die Drogen waren für die Übernahme durch Personen in der Schweiz bestimmt, jedoch wurden die Beschuldigten zuvor verhaftet. Die Anklage lautet auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässig). Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz setzte die Einsatzstrafe für das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten A. auf 34 Monate Freiheitsstrafe fest. Tatkomponenten: Drogenmenge: Es wurde berücksichtigt, dass A. eine erhebliche Menge Kokain (mehr als das 44-fache der Grenze zum qualifizierten Fall) transportierte. Die Tatsache, dass er 34 Fingerlinge schlucken musste, führte ihm die Erheblichkeit und das damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie die Gefährdung anderer Personen durch die Verbreitung deutlich vor Augen. Vorbereitungshandlungen: Es waren massgebliche Vorbereitungshandlungen seitens des Beschuldigten erforderlich, um den Transport zu ermöglichen. Rolle im Drogenhandel: A. wurde als "Bodypacker" und reiner Befehlsempfänger, mithin als austauschbares Transportmittel für die Organisatoren, eingestuft. Die professionelle Vorgehensweise der Hintermänner wurde ihm nicht angelastet. Unkenntnis des Reinheitsgrades/Art der Drogen: Die Unkenntnis des genauen Reinheitsgrades oder der genauen Art der Drogen (er nahm sogar in Kauf, Heroin zu transportieren) wurde nicht als entlastend angesehen. Täterkomponenten (persönliche Verhältnisse und Motive): Beweggründe: A. handelte aus rein finanziellen Motiven, um seine finanzielle Situation zu verbessern und "schnelles Geld" zu machen, nicht aus einer eigentlichen existenziellen Notlage heraus. Der versprochene Lohn von 4'000 Euro entsprach einem Vielfachen seines damaligen monatlichen Einkommens und fast einem Jahresgehalt. Die Verteidigung räumte lediglich eine "kurzfristige Notlage" ein. Geständnis und Reue: Sein Geständnis wurde strafmindernd berücksichtigt, jedoch nicht in erheblichem Masse. Dies, da die Beweislage erdrückend war (sichergestellte Fingerlinge in ihm und seinem Gepäck). Zudem gab er anfänglich eine geringere Anzahl Fingerlinge an und leugnete, andere Reisende gekannt zu haben, was sich später als unwahr herausstellte. Von wiederholter, glaubhafter Einsicht und Reue konnte nicht die Rede sein, da er sich während der Untersuchung kaum zum Unrecht seiner Tat äusserte und nur einmal kurz seine Entschuldigung vor der Vorinstanz bekundete. Gesamtverschulden und Einsatzstrafe: Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der erheblichen Drogenmenge und der finanziellen Beweggründe, ging das Obergericht von einem "nicht mehr leichten Verschulden" aus. Die Vorinstanz hatte ein "noch eher leichtes Verschulden" angenommen, was vom Obergericht angesichts des sehr weiten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe als wohlwollend, aber gerade noch vertretbar, beurteilt wurde. Jedoch wurde die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten als zu tief erachtet. Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe an. Nach einer leichten Strafminderung aufgrund des Geständnisses (jedoch nicht wegen Reue) wurde die endgültige Strafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Vollzug der Strafe: Da die Strafe 30 Monate Freiheitsstrafe beträgt (zwischen zwei und drei Jahren), wurde der teilbedingte Vollzug geprüft. Eine günstige Prognose für A. wurde angenommen, da er nicht vorbestraft ist und die Untersuchungshaft sowie das Verfahren als warnende Erfahrung dienen sollten. Trotzdem wurde das Verschulden als spürbar bewertet, da er sich aus rein finanziellen Gründen und ohne echte Notlage leichtfertig zu einer derart riskanten Straftat hinreissen liess. Der vollziehbare Strafteil wurde auf 14 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, der Rest (16 Monate) bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

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