Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____, polnischer Staatsbürger, wurde eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Last gelegt. Dies betraf den Transport und die Einfuhr einer erheblichen Menge Kokain (903.2 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 513.4 Gramm reines Kokain) in die Schweiz. Der Transport erfolgte durch Verschlucken der Droge in Fingerlingen, und es handelte sich um seinen zweiten Transport dieser Art. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz, passt jedoch die Strafzumessung leicht an. Der ordentliche Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Es wurden keine aussergewöhnlichen Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe im Sinne einer Erweiterung des Strafrahmens festgestellt. Objektive Tatschwere: Menge und Art des Betäubungsmittels: Der Beschuldigte transportierte 513.4 Gramm reines Kokain, womit der Grenzwert für einen schweren Fall (18 Gramm Kokainhydrochlorid) um ein Vielfaches überschritten wurde. Er wusste über die Menge (91 Fingerlinge zu 10 Gramm) und die Art des Stoffes Bescheid. Der Reinheitsgrad von durchschnittlich 60% war hoch, was das Verschulden erhöht, da er wusste, dass es sich um hochwertiges Kokain handeln musste. Kriminelles Engagement: Der Beschuldigte zeigte ein erhebliches kriminelles Engagement, indem er die Fingerlinge schluckte und die internationale Flugreise antrat. Er war nicht bedroht oder gezwungen, sondern wurde durch telefonisches Drängen und die in Aussicht stehende Entlohnung (EURO 1'500.–) motiviert. Hierarchische Stellung: Verschuldensmindernd wurde berücksichtigt, dass A._____ als blosser Kurier eine untergeordnete Stellung in der Drogenhändlerhierarchie einnahm und die Reise von seinen Auftraggebern organisiert wurde. Einsatzstrafe: Die Vorinstanz setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe an. Das Obergericht reduziert diese aufgrund der Stellung als blosser Kurier auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Subjektive Tatschwere: Vorsatz: Entgegen der Vorinstanz und der Verteidigung ging das Obergericht von direktem Vorsatz aus. Die Beteuerungen, lediglich geahnt zu haben, dass es sich um Kokain handelte, wurden als unglaubhaft eingestuft, da A._____ das weisse Pulver sah, dies bereits sein zweiter Transport war und er sich der Gesundheitsgefährdung bewusst war. Beweggründe: Die Tat erfolgte aus egoistischen, geldwerten Motiven, um finanzielle Bedürfnisse (Schulden und Lebensunterhalt) zu decken. Der Beschuldigte war nicht drogenabhängig und handelte mit voll erhaltener Schuldfähigkeit. Er hatte es vorgezogen, seinen Lebensunterhalt illegal zu verdienen, obwohl ihm eine legale Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Vorwissen: Die Vorkenntnisse aus dem früheren Transport wirkten erschwerend auf das subjektive Tatverschulden. Gesamtwürdigung: Das Verschulden wurde als "keineswegs mehr leicht" qualifiziert, was die hypothetische Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheinen liess. Täterkomponente (Nachtatverhalten und persönliche Verhältnisse): Persönliche Verhältnisse: Ledig, kinderlos, unregelmässige Arbeitsverhältnisse, Schulden. Diese Aspekte wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Vorstrafenlosigkeit: Der Beschuldigte war in der Schweiz und Polen nicht vorbestraft. Dies wurde ebenfalls als strafzumessungsneutral eingestuft. Geständnis und Kooperation: A._____ gestand den Kokaintransport von Beginn an und räumte auch den früheren Transport ein. Allerdings erfolgte dies angesichts einer erdrückenden Beweislage, und er versuchte stets, sein Wissen über die Droge herunterzuspielen. Seine Angaben zu den Hintermännern waren nicht sachdienlich. Das Obergericht bestätigte daher, dass ihm keine maximale Strafreduktion von einem Drittel gewährt werden konnte, sondern eine Minderung von 15-20% angemessen war. Einsatzstrafe und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Komponenten, insbesondere des Nachtatverhaltens, wurde die Einsatzstrafe auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt. Die Vorinstanz hatte 30 Monate (2 ½ Jahre) ausgesprochen, wovon 18 Monate bedingt und 12 Monate unbedingt vollzogen werden sollten. Das Obergericht hält diese Aufteilung (18 Monate bedingt, 12 Monate unbedingt) unter Beachtung des Verschuldens und der positiven Legalprognose des Beschuldigten (Vorstrafenlosigkeit) für angemessen, auch wenn er noch offene Schulden hat und sich um eine feste Anstellung bemühen muss. Der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe darf gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, was hier mit 12 von 30 Monaten erfüllt ist. Die Anrechnung der Untersuchungshaft von 247 Tagen erfolgte gemäss Art. 51 StGB.