Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 17.08.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 4900
Deliktsdauer (Monate): 1

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 4404g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Der Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, am 4. Oktober 2021 als Drogenkurierin von Brasilien in die Schweiz eingereist zu sein, mit der Absicht, nach F._____ weiterzureisen. Dabei habe sie wissentlich und willentlich, im Auftrag unbekannter Hintermänner, 5'395 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 4'404 Gramm reines Kokain-Hydrochlorid) in ihrem Reisekoffer (doppelter Boden und in Kosmetikflaschen versteckt) mit sich geführt. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass sie die Menge zumindest billigend in Kauf nahm und dass das Kokain für den gewinnbringenden Handel auf dem europäischen Markt bestimmt war, wobei die Gesundheit zahlreicher Konsumenten gefährdet wurde. Der Schuldspruch erfolgte wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifizierter Fall aufgrund der Menge). Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten verhängt, die Staatsanwaltschaft 46 Monate und die Verteidigung 22 Monate beantragt (bezogen auf eine Menge von 2'000g Kokain). Das Obergericht bestätigte die 40 Monate Freiheitsstrafe und begründete dies wie folgt: Objektive Tatschwere: Die eingeführte Menge von 4'404 Gramm reinem Kokain überschreitet die Grenzmenge für den qualifizierten Fall (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) um ein Vielfaches. Das Gericht berücksichtigte die stark gesundheitsgefährdende und abhängigkeitserzeugende Wirkung von Kokain. Gemäss Berechnungsmodellen (SCHLEGEL/JUCKER) ergibt sich für diese Menge eine Einsatzstrafe von rund 66 Monaten Freiheitsstrafe. Rolle innerhalb der Organisation: Die Vorinstanz hatte eine Strafminderung von ca. 20% wegen der Funktion als gewöhnliche Drogenkurierin angenommen. Das Obergericht korrigierte dies auf 15% Reduktion, was zu einer Freiheitsstrafe von rund 56 Monaten führte. Obwohl die Beschuldigte eine untergeordnete Funktion im Vergleich zum Mitreisenden G._____ innehatte (er erhielt mehr Geld, hatte mehr direkte Instruktionen), hatte sie dennoch massgebliche Kontrolle über die Operation, da sie selbst direkt mit Hintermännern in Kontakt stand, Reiseunterlagen erhielt und in einer Chat-Gruppe mit den Hintermännern war. Anzahl der Geschäfte: Da die Beschuldigte nur ein Geschäft (den Transport) vorgenommen hat, erfolgte eine weitere Reduktion um 20% (von 56 auf 44 Monate Freiheitsstrafe), was als objektives Tatverschulden im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens angesehen wurde. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte handelte hinsichtlich 2 kg Kokain mit direktem Vorsatz und hinsichtlich der Restmenge mit Eventualvorsatz. Die Tat wurde aus rein finanziellen Motiven begangen, was sich straferhöhend auswirkt. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass sich die Beschuldigte in einer existenziellen finanziellen Notlage befand, da ihr Einkommen für sie und ihr Kind nicht ausreichte. Die subjektive Tatschwere führte insgesamt zu keiner Änderung der Strafe. Persönliche Verhältnisse und Täterkomponente: Die Beschuldigte war nicht vorbestraft, was neutral gewertet wurde. Ihr teilweises Geständnis und ihre Kooperation in der Untersuchung wurden strafmindernd berücksichtigt, jedoch nur leicht, da die Beweislage erdrückend war und sie ihre Rolle konstant herunterspielte sowie den Vorsatz bezüglich der Gesamtmenge bestritt. Eine gewisse Reue und Einsicht wurden ebenfalls leicht strafmindernd berücksichtigt. Diese Faktoren führten zu einer Reduktion der Strafe von 44 auf 40 Monate Freiheitsstrafe. Fazit: Das Obergericht bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 40 Monaten als angemessen und verfügte deren unbedingten Vollzug. Es wurde festgestellt, dass die Landesverweisung und andere Nebenanordnungen des vorinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

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