Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgerichtes Bülach
Urteilsdatum: 18.06.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 3

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 644g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, im Sommer bzw. Frühherbst 2018 zusammen mit einem Mitbeschuldigten (B.) eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangen zu haben. Konkret soll A. den Mitbeschuldigten B. zweimal in der Dominikanischen Republik getroffen und ihm Fr. 5'000.- Belohnung für den Transport von zwei Koffern mit Betäubungsmitteln per Flugzeug in die Schweiz versprochen haben. A. sei vor B. in die Schweiz eingereist und habe ihn am Flughafen Zürich empfangen, um ihn zu einem Hotel zu begleiten, wo das Kokain an einen unbekannten Abnehmer übergeben werden sollte. Er wusste demnach, dass B. Kokain transportierte und dies die Gesundheit vieler Konsumenten in Gefahr bringen konnte. Es handelte sich um 940 Gramm Kokaingemisch (644 Gramm reines Kokainhydrochlorid). Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte A. nicht vorbestraft sei, was neutral wirke. Ein strafminderndes Geständnis wurde nicht angenommen, da A. den subjektiven Tatvorwurf (Wissen um den Drogentransport) bestritt, auch wenn er den objektiven Sachverhalt weitgehend anerkannte. Auch das Nachtatverhalten wirkte sich nicht strafmindernd aus. Objektives Tatverschulden: Das Obergericht stufte das objektive Tatverschulden als mittelschwer ein. Es wurde eine einmalige Einfuhr einer beträchtlichen Menge von 940 Gramm Kokaingemisch (644 Gramm reines Kokainhydrochlorid) festgestellt. Diese Menge überschreitet die für einen schweren Fall massgebliche Menge von 18 Gramm Reinsubstanz Kokain um mehr als das 35-fache. Kokain wird als "harte" Droge eingestuft, die geeignet ist, die Gesundheit Dritter massiv zu gefährden. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte wesentliche Tatbeiträge leistete, indem er den Mitbeschuldigten rekrutierte, den Transport massgeblich mitplanete und -organisierte (Abholung am Flughafen, Hotelbuchung, Organisation der Rückreise). Er agierte nicht als blosser Ausführender, sondern in einer übergeordneten Rolle zum Kurier. Subjektives Tatverschulden: Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Einfuhr von Betäubungsmitteln und die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nur eventualvorsätzlich, was strafmindernd berücksichtigt wurde. Im Gegensatz zur Vorinstanz konnte nicht festgestellt werden, dass reines Gewinnstreben das ausschliessliche Motiv war, da dies nicht in der Anklageschrift vorgeworfen wurde und sich nicht erstellen liess. Eine finanzielle Notlage, die seine Entscheidungsfreiheit erheblich reduziert hätte, wurde jedoch nicht angenommen, ebenso wenig eine Suchtmittelabhängigkeit. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden somit nicht zu verringern. Einsatzstrafe und Vollzug: Aufgrund der Tatkomponenten setzte das Obergericht eine Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe fest (im Gegensatz zu den 39 Monaten der Vorinstanz). Die Vorinstanz hatte diese Strafe als unbedingt vollziehbar ausgesprochen. Das Obergericht kam jedoch zu einer günstigen Legalprognose für A., da er Ersttäter ist, soziale Bindungen (Freundin, Enkelkinder) hat und beabsichtigt, seine Tätigkeit als Mechaniker in der Dominikanischen Republik wieder aufzunehmen. Die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 476 Tagen (ca. 16 Monate) wird als ausreichend warnend erachtet. Daher wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe teilbedingt angeordnet: 18 Monate Freiheitsstrafe sind zu vollziehen (abzüglich der 476 Tage bereits erstandener Haft). 18 Monate Freiheitsstrafe werden aufgeschoben, mit einer Probezeit von 2 Jahren.

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