Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 24.09.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 5

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 144g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie ein mehrfaches Vergehen gegen dasselbe Gesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG). Konkret wird ihm zur Last gelegt, am 25. November 2019 etwa 144,9 Gramm netto (entsprechend 144,6 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid) Kokain erworben zu haben, welches für den Weiterverkauf bestimmt war. Dabei wurde ihm die Übergabe des Kokains von B. in einem Auto und dessen anschliessende Mitnahme in einem Topcase vorgeworfen. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Menge des erworbenen reinen Kokains 144,6 Gramm betrug und dass der Sachverhalt gemäss Alternativanklage erstellt sei, wonach A. das Kokain von B. im Auto entgegennahm und in das Topcase legte, welches er dann wieder ins Auto zurückwarf, als er die Polizei bemerkte. Zusätzlich wird A. vorgeworfen, zwischen Juli und November 2019 fünf bis sechs Mal jeweils fünf Gramm Kokain (brutto) an D. für je 300 Franken verkauft zu haben, was einem Reinheitsgrad von 50 % und somit 12,5 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid entspricht. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche des Bezirksgerichts und nimmt eine eigene Strafzumessung vor. Es legt für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine hypothetische Einsatzstrafe fest und berücksichtigt sodann die mehrfachen Vergehen. Strafrahmen und Strafart: Als schwerste Tat wird das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) betrachtet, welches einen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Eine Geldstrafe ist hierfür nicht vorgesehen. Auch für die mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, da die hypothetische Einzelstrafe (8 Monate) ausserhalb des Anwendungsbereichs einer Geldstrafe liegt und eine bedingte Geldstrafe den Beschuldigten in der Vergangenheit nicht von weiterer Straffälligkeit abhielt (spezialpräventive Gründe). Tatkomponente Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb von 144,6g Kokain): Objektive Tatschwere: Die Menge von 144,6 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid überschreitet den Grenzwert für die Gesundheit vieler Menschen (18 Gramm) um ein Vielfaches, was ein hohes Gefährdungspotenzial darstellt. Erschwerend wirkt, dass der qualifizierende Umstand (Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen) mehrfach gegeben ist. Die Stellung des Beschuldigten in der Drogenorganisation wird als nicht unterste Hierarchiestufe bewertet, was straferhöhend wirkt. Sein Tatbeitrag, obwohl unselbstständig, war unerlässlich. Das Vorgehen wird als wenig durchdacht beschrieben. Da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte den Reinheitsgehalt kannte, wirkt sich dieser nicht besonders aus. Insgesamt wird die objektive Tatschwere als leicht gewichtet. Subjektive Tatschwere: Es gibt keine Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Interessen. Beschaffungskriminalität fällt ausser Betracht, da er keine harten Drogen konsumiert. Er hatte volle Entscheidungsfreiheit und handelte weder in Bedrängnis noch unter schwerer Drohung. Die subjektiven Komponenten erhöhen oder relativieren die objektive Tatschwere nicht. Hypothetische Einsatzstrafe: Unter Berücksichtigung der Tatkomponente wird eine hypothetische Einsatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Täterkomponente Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Es ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren aus seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen. Vorstrafen: Eine einschlägige Vorstrafe wird als straferhöhend gewertet. Nachtatverhalten: Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist strafzumessungsneutral. Das Geständnis kam erst spät und erleichterte die Untersuchung nicht, da die Beweislage bereits erdrückend war. Einsicht oder Reue zeigte er nicht. Strafempfindlichkeit: Keine besondere Strafempfindlichkeit erkennbar. Fazit Täterkomponente: Eine minimale Straferhöhung ist angezeigt. Gesamtstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Unter Berücksichtigung beider Komponenten wird eine Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Tatkomponente mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von 12,5g Kokain): Objektive Tatschwere: Der Verkauf von insgesamt 12,5 Gramm reinem Kokain hatte Auswirkungen auf die Gesundheit des Abnehmers. Subjektive Tatschwere: Direkter Vorsatz und rein finanzielle Motive. Hypothetische Einsatzstrafe: Das Verschulden wird als leicht gewichtet, und eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet. Täterkomponente mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Hier wird auf die Ausführungen zur Täterkomponente des Verbrechens verwiesen. Die einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend. Das Bestreiten des Kokainverkaufs an D. und das Fehlen von Einsicht oder Reue sind strafzumessungsneutral. Ergebnis der Strafzumessung (Gesamtstrafe): Die Vorinstanz hatte eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen, indem sie die Strafe für das Vergehen um 4 Monate erhöhte (Asperationsprinzip). Das Obergericht bestätigt diese Gesamtstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Strafe von 24 Monaten nicht überschritten werden. Die bereits erstandene Untersuchungshaft von 128 Tagen wird angerechnet. Vollzug: Dem Beschuldigten wird der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt, da trotz der einschlägigen Vorstrafe eine gute Prognose angenommen wird.

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