Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 aBetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG). Die Anklage umfasst vier separate Drogengeschäfte, die sich zwischen Mitte November 2010 und Mitte August 2011 ereigneten. Im Einzelnen wird ihm vorgeworfen, 500 Gramm, 400 Gramm und 200 Gramm Kokaingemisch mit einem geschätzten Reinheitsgrad von jeweils 50% angeboten, in Verkehr gebracht bzw. abgegeben zu haben. Des Weiteren wird ihm die Einfuhr von 1,0095 Kilogramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 66% in die Schweiz angelastet. Insgesamt handelt es sich um den Handel mit rund 1,216 Kilogramm reinem Kokain, wodurch er die Schwelle zum schweren Fall des Betäubungsmitteldelikts um ein Vielfaches überschritten hat. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Die Strafzumessung orientiert sich am Verschulden des Täters, wobei neben den objektiven und subjektiven Tatumständen auch die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und die Wirkung der Strafe berücksichtigt werden. Objektive Tatschwere: Das Obergericht bewertet die objektive Tatschwere als erheblich. Der Beschuldigte überschritt die Schwelle zum schweren Fall (18 Gramm Kokain) in allen vier Fällen massiv. Der Handel mit insgesamt rund 1,216 Kilogramm reinem Kokain schuf ein grosses Gefährdungspotential für die öffentliche Gesundheit. Die Tatsache, dass er innert neun Monaten an vier grösseren Drogengeschäften beteiligt war, zeugt von erheblicher krimineller Energie. Seine Rolle wird als die einer mittleren Hierarchiestufe eingeschätzt, da er weder blosser Kurier noch der eigentliche Organisator war. Subjektive Tatschwere: Die subjektive Tatschwere wird ebenfalls als schwer eingestuft. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und ausschliesslich aus rein finanziellen Motiven, da er selbst nicht drogenabhängig ist. Persönliche Verhältnisse und Vorleben: Einschlägige Vorstrafe: Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2007 wegen Drogenhandels (3 Jahre bedingte Gefängnisstrafe) wird entgegen der Vorinstanz als deutlich straferhöhend berücksichtigt. Besonders ins Gewicht fällt, dass er während laufender Probezeit erneut delinquierte. Geständnis: Das Geständnis des Beschuldigten wird in mittlerem Grad strafmindernd berücksichtigt. Es wurde erst abgelegt, als er mit der erdrückenden Beweislage konfrontiert war. Strafempfindlichkeit: Eine leichte Strafempfindlichkeit aufgrund einer Augenverletzung, die zu fortschreitendem Sehverlust führt, wird strafmindernd gewürdigt. Keine Beschaffungskriminalität: Da der Beschuldigte nicht drogenabhängig ist, ist der Privilegierungsgrund der Beschaffungskriminalität nicht anwendbar. Gesamtwürdigung und Urteil: Ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 54 Monaten aufgrund der Tatkomponente und unter Berücksichtigung der Täterkomponente (deutliche Erhöhung wegen Vorstrafe, geringfügige Minderung wegen Geständnis und Strafempfindlichkeit), kam das Obergericht zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu tief ausgefallen ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), welches besagt, dass ein Rechtsmittel nicht zum Nachteil der Rechtsmittelführenden Person ausschlagen darf, konnte die Strafe jedoch nicht erhöht werden. Das Obergericht bestätigte daher das Urteil der Vorinstanz, soweit es angefochten wurde, und verurteilte den Beschuldigten zu 45 Monaten Freiheitsstrafe. Der bedingte und teilbedingte Vollzug wurden aufgrund der Straflänge von über 36 Monaten ausgeschlossen.