Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 01.04.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 4

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 1305g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Er wurde schuldig gesprochen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, sich am Handel von insgesamt 1'865 Gramm Kokaingemisch beteiligt zu haben. Er liess beträchtliche Mengen Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz transportieren und organisierte zahlreiche Übergaben innerhalb der Schweiz. Dabei agierte er als "Logistiker" in einer höheren Stellung innerhalb einer Betäubungsmittelorganisation, wählte tiefer gestellte Personen für die "Frontarbeit" aus und steuerte die Übergaben aus der Ferne. Er wurde auch beschuldigt, Anstalten für die Übergabe von Betäubungsmitteln getroffen zu haben. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Objektive Tatschwere: Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte am Handel von 1'305 Gramm reinem Kokain beteiligt war, basierend auf einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 70%. Trotz Hinweisen auf eine möglicherweise höhere Reinheit bei sichergestellten Mengen, wurde der mildere Wert von 70% beibehalten. Die Gerichte betonten die Rolle des Beschuldigten als Logistiker, der grenzüberschreitenden Handel organisierte und direkte Verfügungsgewalt über grosse Mengen Kokain hatte. Die Taten waren durch finanzielle Motive bestimmt, da der Beschuldigte den Drogenhandel berufsmässig betrieb, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Die Aussage, er habe keinen Gewinn erzielt, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Subjektive Tatschwere: Das Obergericht folgte den Erwägungen der Vorinstanz, dass A._____ nicht drogenkonsumierend und somit in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt war. Er handelte während rund vier Monaten und hatte jederzeit die Möglichkeit, sein strafbares Verhalten zu beenden. Es wurde festgestellt, dass keine finanzielle Notlage vorlag, da seine Ehefrau ein ausreichendes Einkommen hatte. Die Behauptung, seine verwitwete Schwester in I._____ zu unterstützen, wurde als nicht glaubhaft erachtet und würde ohnehin keinen adäquaten Grund für Drogenhandel darstellen. Besonders verschuldenserschwerend wurde gewertet, dass er seinen eigenen Bruder als "Frontmann" missbrauchte und ihn somit einer Verhaftung und Strafverfolgung aussetzte. Das subjektive Tatverschulden wurde insgesamt als nicht relativierend für das objektive Tatverschulden eingestuft. Täterkomponente und Geständnis: Die Vorstrafenlosigkeit und Biografie des Beschuldigten wurden strafzumessungsneutral beurteilt. Sein Geständnis wurde lediglich als Teilgeständnis gewertet, da er anfänglich alles abstritt und erst nach Vorhalt eindeutiger Beweise (Telefonüberwachungen) gestand, wenn die Taten nicht mehr abzustreiten waren. Er trug nichts zur Aufdeckung über seinen Tatanteil hinaus bei, und Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten waren nicht erkennbar. Trotzdem wurde die Reduktion der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 42 Monate Freiheitsstrafe durch die Vorinstanz als wohlwollend, aber vertretbar, übernommen. Strafhöhe und Vollzug: Die Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe, basierend auf der Menge des reinen Kokains und der Hierarchiestufe, wurde als keineswegs überhöht angesehen, sondern durch Berechnungsmodelle gestützt. Die endgültige Freiheitsstrafe von 42 Monaten wurde aufgrund des Verschlechterungsverbots bestätigt. Ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug wurde aufgrund der Strafhöhe (42 Monate) ausgeschlossen; die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen.

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