Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.03.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag: 2800
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 664g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird eine mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorgeworfen. Dies umfasst zwei separate Vorfälle, bei denen er als Drogenkurier Kokain in die Schweiz eingeführt hat: 21. April 2018: A. soll als Bodypacker Kokain (mindestens 18 Gramm Reinsubstanz) in die Schweiz eingeführt und in einer Wohnung in Zürich ausgeschieden und weitergegeben haben. Er bestritt zunächst, Kokain eingeführt zu haben, wurde aber aufgrund von Audioüberwachungen und seinem widersprüchlichen Aussageverhalten überführt. 11. August 2018: A. wurde beim Transport von Kokain erwischt. Es handelte sich um rund 664 Gramm Kokain Reinsubstanz. Er gestand schliesslich ein, zumindest eventualvorsätzlich gehandelt zu haben und um das Kokain gewusst zu haben. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht hat die Freiheitsstrafe von 40 Monaten, die bereits vom Bezirksgericht verhängt wurde, bestätigt. Die Strafzumessung erfolgte nach dem Asperationsprinzip, wobei die schwerere Tat (11. August 2018) als Ausgangspunkt diente: Einsatzstrafe für den Vorfall vom 11. August 2018 (664g Kokain): Objektive Tatschwere: Erheblich verschuldenserhöhend ist die beträchtliche Menge von 664 Gramm reinem Kokain, die die Schwelle für einen schweren Fall um das 36-fache überschreitet. Zudem wirkte A. im schwerer zu verfolgenden internationalen Drogenhandel mit. Obwohl er als Kurier auf einer unteren hierarchischen Ebene agierte, wurde ihm angesichts der grossen, selbst transportierten Menge ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht, sodass er nicht auf der untersten Hierarchieebene anzusiedeln ist. Die objektive Tatschwere wird als "nicht mehr leicht" eingestuft, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe führt. Subjektive Tatschwere: A. handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, egoistischen Motiven. Eine Suchtabhängigkeit oder eine Notlage, die eine Strafminderung rechtfertigen würde, wurde nicht festgestellt. Die finanzielle Notlage, belegt durch eine Pfändungsurkunde, wurde als nicht ausreichend für eine Verschuldensverminderung erachtet. Daher bleibt es bei der Einsatzstrafe von 32 Monaten. Einsatzstrafe für den Vorfall vom 21. April 2018 (mind. 18g Kokain): Objektive Tatschwere: Hier liegt der Schwellenwert zum qualifizierten Betäubungsmitteldelikt knapp vor, was A. in den untersten Bereich des Strafrahmens rückt. Auch hier wird er auf einer unteren, aber nicht der untersten hierarchischen Ebene verortet. Isoliert betrachtet wird die objektive Tatschwere als "leicht" eingestuft, was eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheinen liesse. Subjektive Tatschwere: Auch hier handelte A. vorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven ohne erkennbare Notlage. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Asperation (Gesamtstrafe): Das Obergericht erhöhte die Einsatzstrafe von 32 Monaten für den schwereren Vorfall um 8 Monate für den leichteren Vorfall, da beide Taten auf derselben Vorgehensweise beruhten. Dies führt zu einer Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe, was einem "nicht leichten Verschulden" entspricht. Täterkomponente: Vorleben und persönliche Verhältnisse: A. verfügt über keine Vorstrafen. Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse wurden als strafzumessungsneutral beurteilt. Nachtatverhalten: Es gab kein umfassendes Geständnis, Reue oder eine relevante Kooperation von A. Das Geständnis erfolgte erst aufgrund der erdrückenden Beweislage. Eine beantragte Strafreduktion für das Geständnis wurde abgelehnt. Das Nachtatverhalten wirkte sich somit strafzumessungsneutral aus.

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