Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 33 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, am 15. Dezember 2013 von Tansania über Kenia nach Zürich gereist zu sein und dabei 904 Gramm Heroingemisch (505 Gramm Reinsubstanz) in 82 Fingerlingen in ihrem Körper versteckt mitgeführt zu haben. Dies wurde als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG angeklagt, da es sich um eine grosse Menge Heroin handelte, die die Gesundheit vieler Menschen gefährden konnte. Die Beschuldigte gestand den äusseren Sachverhalt, bestritt jedoch, vom Inhalt der Fingerlinge gewusst zu haben, und behauptete, Heroin und Kokain nicht zu kennen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Schuldspruch und Sachverhalt: Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es wies die Argumentation der Beschuldigten, den illegalen Inhalt nicht gekannt zu haben, als unglaubhaft zurück. Aufgrund ihrer Bildung und Lebenserfahrung sei es unwahrscheinlich, dass sie von "harten" Drogen wie Heroin und Kokain nichts wusste. Ihre Aussagen, sie hätte auch gedacht, es könnte sich um Gift, Sprengstoff oder Marihuana handeln, zeigten, dass sie den Transport einer illegalen Substanz in Kauf nahm. Die Tatsache, dass sie eine grosse Menge (505 Gramm Reinsubstanz Heroin) transportierte und dies mit der langwierigen Einnahme der Fingerlinge verbunden war, liess den Eventualvorsatz hinsichtlich der Gefährdung vieler Menschen als gegeben erscheinen. Auch der Umstand, dass sie für die (angebliche) finanzielle Unterstützung ihres Vaters eine Gegenleistung zu erbringen hatte und ihr die genaue Art der Leistung erst kurz vor Abreise mitgeteilt wurde, sprach für einen Eventualvorsatz. Objektives Tatverschulden: Die Einführung von 505 Gramm reinem Heroin als "harte Droge" wurde als erhebliches objektives Tatverschulden gewertet. Der hohe Reinheitsgrad von 56% wurde als weniger relevant angesehen, da keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die Beschuldigte diesen gezielt einführen wollte. Mildernd wirkte sich aus, dass die Beschuldigte als "Transporteurin" eine rein ausführende Funktion auf der untersten Hierarchiestufe der Organisation innehatte und nicht aktiv nach dem Drogentransport suchte, sondern in die Sache hineingezogen wurde. Subjektives Tatverschulden: Das subjektive Tatverschulden wurde als geringer als bei direktvorsätzlicher Tatbegehung eingestuft, da von Eventualvorsatz ausgegangen wurde. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass die Beschuldigte ursprünglich in der Annahme reiste, finanzielle Hilfe für ihren kranken Vater zu erhalten. Die Mitteilung des Drogentransports erst am Abreisetag und die damit verbundene Drucksituation (Rückzahlung von EUR 3'000.–) schränkten ihre Handlungsfreiheit ein. Auch wenn keine so schwere Bedrängnis vorlag, dass keine Alternativen bestanden, war ihre Situation durch finanzielle Not und persönliche Umstände in Italien stark eingeschränkt. Das Motiv, dem Vater zu helfen, wurde ebenfalls als strafmindernd berücksichtigt, da keine persönliche Bereicherung im Vordergrund stand. Täterkomponente: Die Beschuldigte war Ersttäterin und nicht vorbestraft. Die Vorstrafenlosigkeit wirkte sich neutral aus. Ihr Teilgeständnis (Bejahung des objektiven Sachverhalts und Einsicht in den Transport einer illegalen Substanz) wurde leicht strafmindernd gewertet. Die Geburt ihres Kindes während des Strafvollzugs führte im vorliegenden Fall nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, da die JVA Hindelbank entsprechende Betreuungsmöglichkeiten bietet. Strafmass und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe, insbesondere des Eventualvorsatzes und der eingeschränkten Handlungsfreiheit, setzte das Obergericht die Einsatzstrafe auf 29 Monate Freiheitsstrafe fest (im Gegensatz zur Vorinstanz, die 33 Monate verhängt hatte). Es wurde ein teilbedingter Vollzug gewährt, wobei 12 Monate der Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen und 17 Monate aufgeschoben und mit einer Probezeit von 2 Jahren versehen wurden. Dies weicht zugunsten der Beschuldigten vom Urteil der Vorinstanz ab (dort 15 Monate unbedingt, 18 Monate bedingt). Die Anrechnung von 356 Tagen Haft und vorzeitigem Strafvollzug wurde bestätigt.