Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Last gelegt. Dies umfasst den Handel mit Heroin über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten mit insgesamt gut 312 Gramm reinem Heroin. Ein Teil dieser Menge (Anklageziffer 1b) wurde bereits verkauft oder stand unmittelbar vor dem Verkauf, während der Rest (Anklageziffer 1a) noch in einem Versteck gelagert war und somit den Weg zum Endverbraucher noch nicht gefunden hatte. Er agierte dabei in einer untergeordneten Rolle als Ausführender im Auftrag einer Person namens "C._____". Der Beschuldigte erzielte aus diesen Geschäften einen Gewinn von rund 9'000 Franken. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz: Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) überprüft die Strafzumessung der Vorinstanz und kommt zu einer geänderten Beurteilung. Objektives Tatverschulden: Das Obergericht stuft die Delinquenz des Beschuldigten im unteren Viertel der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG ein, obwohl die reine Heroinmenge die Bundesgerichtsgrenze (12 Gramm) um das 26-fache übersteigt. Mildernd wirkt sich aus, dass zum Zeitpunkt der Verhaftung nur knapp die Hälfte der Gesamtmenge verkauft war und der Rest lediglich gelagert wurde. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise eine Strafverschärfung wegen "klassischem Handel" vorgenommen, obwohl dies gemäss der zitierten Literatur nur bei Handel mit mehreren Drogenarten zutrifft. Negativ ins Gewicht fällt jedoch, dass der Beschuldigte eine Vielzahl von Verkaufsgeschäften vorgenommen und einen erheblichen Gewinn von 9'000 Franken erzielt hat, was eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Subjektives Tatverschulden: Der Beschuldigte wurde nicht aus eigener Initiative, sondern auf Anfrage von "C." in den Drogenhandel verwickelt. Eine Strafminderung wegen angeblicher finanzieller Notlage oder Druck durch "C." wird abgelehnt. Die finanzielle Notlage wurde als selbstverschuldet durch übermässige Ausgaben (BMW, Ferien) angesehen. Auch der behauptete Druck durch "C._____" konnte nicht ausreichend konkretisiert werden. Die Motive des Beschuldigten werden daher als rein finanziell und egoistisch beurteilt, was zu keiner Strafminderung führt. Einsatzstrafe und Gesamtwürdigung: Die Vorinstanz setzte eine Einsatzstrafe von 45 Monaten fest, was das Obergericht als deutlich zu hoch erachtet. Die Vorinstanz habe unzulässige Strafschärfungen vorgenommen. Basierend auf einem Schemata von Fingerhuth/Tschurr und unter Berücksichtigung der untergeordneten Rolle des Beschuldigten sowie der Tatsache, dass ein Teil der Drogen nur gelagert wurde, gleichzeitig aber eine Vielzahl von Verkaufsgeschäften stattfand, setzt das Obergericht eine Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe fest. Strafmindernde Faktoren: Geständnis und Reue: Das Obergericht gewichtet das vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten, das die Untersuchung erheblich erleichtert hat, sowie seine Einsicht und Reue sehr deutlich strafmindernd. Biographie: Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Elemente. Eine besondere Strafempfindlichkeit oder aussergewöhnliche familiäre Umstände, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, werden nicht gesehen. Gesamthaftes Ergebnis der Strafzumessung: In gesamthafter Würdigung aller Strafzumessungsgründe hält das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Davon sind 66 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen. Strafvollzug: Im Gegensatz zur Vorinstanz, die einen teilbedingten Vollzug anordnete, kommt das Obergericht zum Schluss, dass die nun festgesetzte Strafe von 24 Monaten einen vollbedingt aufgeschobenen Vollzug erlaubt. Dies wird damit begründet, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, die Untersuchungshaft bereits eine Warnwirkung hatte, er Reue bekundet und eine neue Anstellung gefunden hat sowie seine Schulden abzahlt. Es liegen keine Umstände vor, die eine ungünstige Prognose für ein künftiges Wohlverhalten vermuten liessen. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.