Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 13.12.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 5500
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 179g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, Anfang Dezember 2020 zusammen mit dem Mitbeschuldigten D. ca. 200 Gramm brutto Methamphetamin (entspricht ca. 179.44 Gramm reines Methamphetamin) an den Mitbeschuldigten B. übergeben zu haben. B. sollte dieses Methamphetamin im Auftrag von A. und D. zu einem Preis von Fr. 55.– pro Gramm an unbekannte Abnehmer weiterverkaufen und den Gewinn an sie abliefern. Ein Teil der Menge (118 Gramm brutto) konnte nicht verkauft werden und wurde von A. und D. bei B. abgeholt und bei der anschliessenden Verhaftung bei D. sichergestellt. A. handelte vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich. Er wurde wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen, da die Menge die Grenze der gesundheitsgefährdenden Einzelmenge von 12 Gramm reinem Methamphetamin um ein Vielfaches (ca. das 14-Fache) überschritt und somit ein schwerer Fall vorliegt. Die physische Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte zugunsten des Beschuldigten allein durch D. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Objektive Tatschwere: Das Obergericht stellte fest, dass die objektive Tatschwere erheblich ist, da A. zusammen mit D. ca. 179.44 Gramm reines Methamphetamin zum Weiterverkauf überlassen hat, womit die Gesundheit vieler Menschen gefährdet werden konnte. Die Grenze zum schweren Betäubungsmittelfall wurde um das ca. 14-Fache überschritten. A. und D. erwarteten einen Gewinn von Fr. 5'500.–. Obwohl seine genaue Rolle wenig bekannt ist, wirkte A. an der Planung und Durchführung mit, erteilte Weisungen und sollte den Gewinn einstecken. Seine Haltung im Hintergrund und die Überlassung des direkten Kontakts mit den Betäubungsmitteln an die Mitbeschuldigten deutet auf eine höhere Position in der Drogenhandelshierarchie hin, jedoch weder auf die unterste noch auf die oberste Stufe. Das Verschulden wird als "nicht mehr leicht" beurteilt. Subjektive Tatschwere: A. handelte mit direktem Vorsatz, kannte die Menge und nahm den Reinheitsgrad zumindest in Kauf. Er überliess es B., die Drogen zu portionieren und in Umlauf zu bringen. Im Gegensatz zur Behauptung der Verteidigung befand sich A. nicht in einer finanziellen Notlage, sondern handelte aus rein egoistischen und finanziellen Beweggründen. Die subjektiven Aspekte relativieren die objektive Tatschwere nicht. Gesamtverschulden und Einsatzstrafe: Das Gesamtverschulden wurde als "nicht mehr leicht" bezeichnet. Dies rechtfertigte eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: A. (35 Jahre alt bei Verhandlung) ist seit 2016 in der Schweiz, hat ein Studium begonnen und in der Gastronomie gearbeitet. Aktuell lebt er in Frankreich, da er aufgrund des Gefängnisaufenthalts verschuldet ist. Er arbeitet in einem Restaurant in der Schweiz, hat Schulden und eine Lebenspartnerin in Frankreich. Seine Integration in der Schweiz wird als mässig beurteilt; seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz sind nicht als speziell intensiv nachgewiesen. Vorstrafen: A. ist vorbestraft. Eine nicht einschlägige Vorstrafe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 2019) und eine einschlägige Vorstrafe (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, 2020) wurden als leicht straferhöhend berücksichtigt. Verhalten im Strafverfahren: Da A. von seinem Recht Gebrauch machte, die Vorwürfe abzustreiten, konnte er keine Strafreduktion geltend machen. Strafempfindlichkeit: Keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Gesamtstrafe und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Kriterien wurde die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen bestätigt, auch unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die bereits erstandene Untersuchungshaft von 93 Tagen wurde angerechnet. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 4 Jahren wurde ebenfalls bestätigt, aufgrund des Verschlechterungsverbots und des getrübten Leumunds.

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