Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde ursprünglich ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG vorgeworfen (Anklageziffer 1.5), nämlich der Besitz von 13,7 Gramm Kokain und eines Vakuumiergeräts am 14. Juli 2016 in seinem Zimmer. Weiter wurde ihm die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vorgeworfen (Anklageziffer 3), da er zwischen dem 24. Februar 2021 und Ende 2021 gelegentlich Marihuana geraucht haben soll. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz hat den Beschuldigten A. vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich des Kokainbesitzes (Anklageziffer 1.5) freigesprochen. Sie begründete dies mit nicht überwindbaren Zweifeln am Besitz oder Mitbesitz des Kokains durch A., da die Beweismittel (Sicherstellungsliste, Polizeirapport) nicht eindeutig waren und auch der Vater des Beschuldigten angab, die Drogen gehörten ihm. Der Umstand, dass sich ein Vakuumiergerät im Zimmer befand, reichte dem Gericht nicht als Beweis aus. Das Gericht hielt die vom Beschuldigten beschriebene Wohnsituation (Zimmer waren für alle Familienmitglieder zugänglich) für nicht lebensfremd. Hinsichtlich der Anklageziffer 3 (Konsumation von Marihuana) bestätigte das Obergericht den Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Der Beschuldigte hatte über das gesamte Verfahren hinweg eingeräumt, in dem genannten Zeitraum drei bis vier Mal Marihuana geraucht zu haben. Das Argument der Verteidigung, es sei unklar, ob es sich um verbotenes Material (mit relevantem THC-Gehalt) gehandelt habe, wurde als nachgeschoben und wenig glaubhaft erachtet, da der Beschuldigte selbst nie geltend machte, der THC-Gehalt sei nicht strafrechtlich relevant gewesen. Die Vorinstanz hatte für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Busse von Fr. 100.– ausgesprochen, die durch 1 Tag Haft abgegolten wurde. Das Obergericht erachtete diese Busse für den gelegentlichen Marihuanakonsum und angesichts des sehr leichten Verschuldens als angemessen und bestätigte sie. Des Weiteren sprach das Obergericht dem Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 13'500.– für die erlittene 91-tägige Untersuchungshaft zu. Abzüglich des einen Tages, der an die Busse angerechnet wurde, waren 90 Tage Haft zu entschädigen. Obwohl der Regelsatz Fr. 200.– pro Tag beträgt, wurde hier ein reduzierter Tagessatz von Fr. 150.– angesetzt. Dies wurde damit begründet, dass der Beschuldigte vor seiner Verhaftung seit etwa dreieinhalb Jahren in Serbien gelebt hatte und somit nicht aus einem intakten beruflichen Umfeld in der Schweiz gerissen wurde. Zudem seien die Lebenshaltungskosten in Serbien notorisch tiefer als in der Schweiz.