Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 08.02.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 966g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 54 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, sich mehrfach des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben, insbesondere durch Handel mit Kokain in erheblichen Mengen. Er soll im Juni 2016 den Verkauf von einem Kilogramm Kokain vermittelt und zwischen Januar und Februar 2017 in drei Fällen insgesamt 400 Gramm Kokain zum Weiterverkauf erworben haben. Zudem soll er im März 2016 eine unbekannte Menge Marihuana bestellt haben. Weiterhin wird ihm vorgeworfen, sich an Vorbereitungen zur Einfuhr einer unbekannten, aber im Mehrkilobereich liegenden Menge Kokain aus Brasilien beteiligt zu haben, wobei es jedoch nicht zu einer tatsächlichen Lieferung kam. Ein weiterer Anklagepunkt betraf die Drohung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin. Massgebende Erwägungen zur Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche des Bezirksgerichts bezüglich der Betäubungsmitteldelikte (mehrfaches Verbrechen und Vergehen gegen das BetäubmG). Vom Vorwurf der Drohung wird der Beschuldigte jedoch freigesprochen, da dem Gericht nicht mit genügender Sicherheit erstellt ist, dass die Privatklägerin durch die Nachricht tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, und die Nachricht keine direkte Drohung enthielt. Die Beschimpfung seiner ehemaligen Lebenspartnerin, für die das Bezirksgericht eine Geldstrafe verhängte, ist unbestritten in Rechtskraft erwachsen. Bei der Strafzumessung für die Betäubungsmitteldelikte wird das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht bewertet. Das Obergericht berücksichtigt, dass A. mit insgesamt 966 Gramm reinem Kokain gehandelt oder dessen Handel vermittelt hat, was die Grenze für einen schweren Fall (18g Kokainhydrochlorid) um ein Vielfaches überschreitet. Zudem handelt es sich bei Kokain um eine harte Droge mit hohem Gefährdungspotenzial. Seine Rolle im Drogenhandel wird auf der mittleren Hierarchiestufe angesiedelt, da er direkt Kokain bezog und weiterveräusserte bzw. Verkäufe vermittelte, ohne von Weisungen abhängig zu sein und auf eigene Rechnung handelte. Obwohl es sich um gelegentliches Handeln handelte, werden die wenigen Vorgänge aufgrund der sehr grossen Mengen als nicht verschuldensmindernd gewertet. Das Vorgehen wird als professionell und sorgfältig geplant beurteilt. Subjektiv handelte A. ausschliesslich aus rein finanziellen und egoistischen Motiven, ohne selbst süchtig zu sein oder in finanzieller Notlage zu stecken, obwohl ihm legale Erwerbsmöglichkeiten offenstanden. Das Obergericht erachtet die vom Bezirksgericht festgesetzte Einsatzstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für die Betäubungsmitteldelikte als zu milde und erhöht sie hypothetisch auf mindestens 3 ½ Jahre. Für das Anstaltentreffen zur Kokaineinfuhr, welches im Mehrkilobereich lag, wird eine zusätzliche Asperation vorgenommen, obwohl es sich um einen Einzelfall handelte und es nicht zur Lieferung kam. Die Vorstrafe des Beschuldigten, eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen einschlägiger Betäubungsmitteldelikte aus dem Jahr 2014, wird als deutliche Straferhöhung von 9 Monaten berücksichtigt, da er während der laufenden Probezeit erneut delinquierte und sich weder von der Strafe noch dem bedingten Vollzug abhalten liess. Das Nachtatverhalten wird für die BetmG-Delikte als nicht geständig und uneinsichtig bewertet, weshalb keine Strafminderung erfolgt. Für die Beschimpfung wird das Verschulden als sicher nicht mehr leicht gewertet (im Gegensatz zur Vorinstanz), aber aufgrund des Geständnisses (das angesichts der Beweislage sinnlos zu bestreiten gewesen wäre) eine Reduktion um 10 Tagessätze vorgenommen, was zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen führt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) kann das Obergericht die vom Bezirksgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren nicht erhöhen. Diese Strafe wird als unbedingt zu vollziehen erklärt, da keine günstige Legalprognose gestellt werden kann und frühere Sanktionen (inkl. Untersuchungshaft) ihn nicht von weiterer Delinquenz abhielten. Dasselbe gilt für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10 Franken.

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