Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.09.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 546g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c (Veräusserung) und d (Besitz) BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung vieler Menschen durch grosse Menge) sowie eine Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Besitz von 1 Gramm Kokain zum Eigenkonsum) begangen zu haben. Konkret wird ihm zur Last gelegt, rund 552 Gramm reines Methamphetamin in seiner Wohnung in Zürich besessen und zur Weiterveräusserung vorbereitet zu haben. Die Drogen waren verkaufsfertig in Minigrips portioniert. Am 1. Juli 2020 verkaufte er sechs Gramm dieses Methamphetamins an einen verdeckten Fahnder. Die Vorinstanz und das Obergericht gehen davon aus, dass er diese Taten in Mittäterschaft mit B._____ beging, da sie am Drogenbesitz und am Portionieren der Drogen beteiligt war und bereit war, bei weiteren Verkäufen mitzuwirken. Die Behauptung des Beschuldigten, es handle sich um Drogen, für die er bereits 2018 verurteilt wurde, wird vom Gericht zurückgewiesen, da der Besitz eines Dauerdelikts durch eine frühere Verurteilung nicht abgedeckt ist. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Tatkomponente: Das Obergericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass Crystal Meth eine harte Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und grossen Gesundheitsrisiken ist. Die Menge von 547 Gramm reinem Methamphetamin überschreitet die Grenze des schweren Falls (12 Gramm) um ein Vielfaches. Die Tatsache, dass die Drogen bereits verkaufsfertig portioniert waren und der Beschuldigte nur durch die Verhaftung an weiteren Verkäufen gehindert wurde, wird stark gewichtet. Der Beschuldigte wird nicht als "Kleindealer" betrachtet, sondern stand auf einer unteren (aber nicht untersten) Hierarchiestufe des Drogenhandels, da er zusammen mit B._____ "quasi ein Kleinunternehmen" betrieb. Das Verschulden wird als nicht mehr leicht beurteilt, was zu einer Einsatzstrafe von 36 Monaten führt. Subjektive Tatkomponente: Es wird von direktem Vorsatz hinsichtlich des Drogenhandels und von Eventualvorsatz hinsichtlich der Gefährdung vieler Menschen ausgegangen. Die Beweggründe waren finanzieller und damit egoistischer Natur. Die "grosse kriminelle Energie" des Beschuldigten wird betont, da er kurz nach seiner bedingten Entlassung aus einer langjährigen Haftstrafe (im Januar 2020) bereits im Juni desselben Jahres, während laufender Probezeit und Massnahme, erneut einschlägig delinquierte. Täterkomponente (Vorleben und Vorstrafen): Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Unterhaltsverpflichtungen, neue Vaterschaft, Arbeitsstelle, Therapiebemühungen) werden zur Kenntnis genommen, haben aber keine direkte strafzumessungsrelevante Wirkung. Die vier Vorstrafen, insbesondere die beiden einschlägigen und schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte von 2011 (33 Monate Freiheitsstrafe) und 2018 (73 Monate Freiheitsstrafe), werden stark straferhöhend gewichtet. Das erneute Delinquieren kurz nach der bedingten Entlassung, während laufender Probezeit und Massnahme, wird als besonders negativ beurteilt und führt zu einer Straferhöhung von 50%. Eine leichte Abmilderung um 10% (auf 40%) erfolgt aufgrund der Erschwerung des Wiedereinstiegs ins Arbeitsleben durch den pandemiebedingten Lockdown und die bevorstehende Vaterschaft. Nachtatverhalten: Das weitestgehende Verweigern von Aussagen und das späte, zögerliche Teilgeständnis werden als nicht strafmindernd berücksichtigt, da es bei erdrückender Beweislage erfolgte und das Verfahren kaum vereinfachte. Das Geständnis war zudem nicht vollumfänglich und ehrlich, insbesondere in Bezug auf die geplante Weitergabe an viele Konsumenten. Gesamtstrafe und Rückversetzung: Das Obergericht widerruft die bedingte Entlassung aus der früheren Freiheitsstrafe von 73 Monaten (Reststrafe von 876 Tagen), da keine günstige Prognose für das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten gestellt werden kann. Die Vorinstanz hatte den Strafrest zu mild asperiert (um 50%). Das Obergericht erhöht die Asperation auf 21.5 Monate, um der besonderen Schwere des erneuten Delikts während der Probezeit Rechnung zu tragen. Ergebnis der Strafzumessung durch das Obergericht: Unter Berücksichtigung aller Kriterien wird der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten (6 Jahren) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Die Freiheitsstrafe wird unbedingt vollzogen. Von der Freiheitsstrafe sind 849 Tage durch Haft bereits erstanden.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen