Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 17.11.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 5200g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 69 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Nach teilweisem Freispruch durch die Vorinstanz (bezüglich Einfuhren vom 19. November 2018 und 21. Dezember 2018) blieben zwei Kokaintransporte übrig, an denen er beteiligt gewesen sein soll: jener vom 28. Dezember 2018 und jener vom 18. Februar 2019. Die Anklagebehörde warf ihm vor, das Kokain in Holland organisiert und die Drogentransporte in die Schweiz sowie innerhalb der Schweiz von der Grenze zum Drogenbunker begleitet zu haben, und zudem das eingeführte Kokain an Abnehmer übergeben/verkauft bzw. vermittelt zu haben. Die Organisation des Kokains und der Verkauf/die Übergabe wurden jedoch vom Gericht nicht als erstellt angesehen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Schuldspruch und Qualifikation: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Die Schwelle zum schweren Fall (18g reines Kokain) wurde sowohl insgesamt als auch bei jeder einzelnen Einfuhr mehrfach überschritten. Sachverhaltsfeststellung und Rolle des A.: Das Gericht hält fest, dass A. an den beiden Kokaintransporten vom 28. Dezember 2018 und 18. Februar 2019 beteiligt war. Bei der ersten Fahrt wird eine Mindestmenge von 700g reiner Kokainsubstanz angenommen, bei der zweiten Fahrt (die zur Verhaftung führte) wurden 4485g reines Kokain sichergestellt. A. war bei beiden Fahrten anwesend und eingeweiht, fuhr im gleichen Auto wie der als Haupttäter angesehene C., und seine Haare sowie Fingernägel wiesen Kokainkontamination auf. Dies deutet auf eine aktive Mitwirkung und ein Vertrauensverhältnis zu C. hin. Seine Rolle wird als Mittäterschaft, nicht jedoch als eigentlicher Organisator wie C., eingestuft, und er war kein blosser Kurier. Täterschaft und Verschulden: A. handelte mit direktem Vorsatz, zielgerichtet, professionell und konspirativ. Es liegt keine eigene Substanzabhängigkeit vor. Das Verschulden wird als "mittleres Verschulden" innerhalb des schweren Falls beurteilt. Strafzumessung: Einsatzstrafe (18. Februar 2019): Für die Einfuhr von rund 4.5 kg reinem Kokain und A.'s nicht untergeordnete, sondern stetige und aktive Beteiligung, wird eine Einsatzstrafe von 5 1/2 Jahren Freiheitsstrafe als gerechtfertigt erachtet. Asperation (28. Dezember 2018): Für die Einfuhr von 700g reinem Kokain, ebenfalls als nicht leichtes Verschulden eingestuft, wird eine Einzelstrafe von 3 Jahren gerechtfertigt. In Anwendung des Asperationsprinzips (da die Taten zeitlich, sachlich und situativ zusammenhängen und dem gleichen Modus Operandi folgten) wird die Einsatzstrafe um 1 1/2 Jahre erhöht. Dies ergäbe eine asperierte Gesamtstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe. Täterkomponente: A. ist nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral gewertet wird. Er zeigte weder Reue noch Einsicht und blieb weitgehend ungeständig, was nicht strafmildernd berücksichtigt werden kann. Seine persönlichen Umstände (Trennung von Ehefrau, neue Partnerschaft, Deutschkurs, Arbeitslosigkeit aufgrund Bewilligungsentzug, Kontakt zu Kindern) sind nicht strafzumessungsrelevant. Fazit Strafzumessung und Verschlechterungsverbot: Trotz der theoretisch errechneten 7 Jahre Freiheitsstrafe muss das Obergericht die von der Vorinstanz verhängte Sanktion von 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe übernehmen, da sich dies im Rahmen des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) bewegt und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung eingelegt hat.

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