Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 31.03.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 54g, rein
  • Kokain, 12g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 23 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Vorwurfs und der Strafzumessung für Beschuldigten A.: Der Beschuldigte A. wurde wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Der Hauptvorwurf betrifft den Handel mit Betäubungsmitteln. Zwischen dem 19. Januar 2021 und dem 18. Februar 2021 verkaufte oder tauschte A. im Auftrag von Dritten (C._____ und D.) mindestens 265 Gramm Heroingemisch (17% Reinheit, d.h. 45 Gramm reines Heroin) an diverse, teilweise unbekannte Abnehmer in den Kantonen Zürich und Glarus. Parallel dazu veräusserte er vom 2. Februar 2021 bis 18. Februar 2021 auch 21 Gramm Kokain (55% Reinheit, d.h. 11.5 Gramm reines Kokain) an zwei seiner Heroin-Abnehmerinnen (K. und I._____) oder tauschte es gegen Medikamente ein. Er führte zudem bei seiner Verhaftung 52.9 Gramm Heroingemisch (9.2 Gramm reines Heroin) zum Verkauf mit sich. Die Gerichte werteten dies als mengenmässig qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, da die Gesamtmenge der veräusserten Drogen (umgerechnet 52.6 Gramm Heroin-Äquivalenz) den Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin deutlich überschreitet und somit eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen darstellte. Sein Handeln wurde als eventualvorsätzlich beurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) die objektive Tatschwere des Betäubungsmitteldelikts als "gerade noch leicht". Dabei wurde die grosse Menge der harten Drogen, die relativ schlechte Qualität des Heroins (17% Reinheit, leicht mildernd), die durchschnittliche Qualität des Kokains (55% Reinheit, neutral), die kurze, aber intensive Deliktsdauer und die ununterbrochenen Verkaufsaktivitäten bis zur Verhaftung gewichtet. Verschuldensmindernd wurde berücksichtigt, dass A. als "Läufer" die unterste Position in der Hierarchie des organisierten Drogenhandels einnahm und nur über geringe Entscheidungsfreiheit verfügte, insbesondere beim Heroinhandel. Für die subjektive Tatschwere war massgeblich, dass A. zur Tatzeit selbst heroin- und kokainabhängig war und die Taten primär der Finanzierung seines massiven Eigenkonsums dienten, was gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG deutlich strafmindernd berücksichtigt wurde. Seine Schuldfähigkeit wurde aufgrund seiner Drogensucht als leicht- bis mittelgradig vermindert eingestuft. Die Täterkomponente führte zu einer merklichen Erhöhung der Strafe: A. war bereits mehrfach vorbestraft, darunter zweimal einschlägig wegen Betäubungsmitteldelikten. Die Delinquenz erfolgte während laufender Probezeiten und sogar während einer laufenden Strafuntersuchung, was seine Unbelehrbarkeit betonte. Das Teilgeständnis wurde nur marginal strafmindernd berücksichtigt, da es erst angesichts der erdrückenden Beweislage erfolgte. Insgesamt setzte die Rechtsmittelinstanz eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für das Betäubungsmitteldelikt an, die aufgrund der Täterkomponente auf 22 Monate erhöht wurde. Hinzu kamen Strafen für Geldwäscherei (40 Tage Freiheitsstrafe) und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (40 Tage Freiheitsstrafe), die die Einsatzstrafe um je einen Monat erhöhten, was zu einem Gesamtfreiheitsstrafmass von 24 Monaten führte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots wurde die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 23 Monaten jedoch beibehalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben (bedingter Vollzug) und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt, da eine positive Entwicklung seit der Haftentlassung (Drogenentzug, Erwerbstätigkeit, Stabilisierung der Familienbeziehung) erkennbar war, obwohl weiterhin Zweifel an der langfristigen Abstinenz bestehen.

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