Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 15.11.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 2099g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Die wesentlichen Punkte der Strafzumessung im vorliegenden Fall können wie folgt zusammengefasst werden: Ausgangslage: Die Vorinstanz verhängte eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten, während die Verteidigung eine Reduzierung auf 34 Monate oder eine teilbedingte Strafe beantragte. Strafrahmen: Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Da keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wurde dieser Strafrahmen nicht angepasst. Strafzumessung: Tatkomponente: Die objektive Tatschwere wird durch die Menge des Kokains (2.335 kg Kokaingemisch, was 2.099 kg reinem Kokain entspricht) bestimmt, was einen erheblichen Straftatbestand darstellt. Der Beschuldigte hatte jedoch eine eher untergeordnete Rolle als Kurier im internationalen Drogenhandel. Eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten erscheint als angemessen, basierend auf der Tatmenge und dem Beitrag des Täters. Subjektive Tatschwere: Das Motiv des Beschuldigten war rein finanzieller Natur. Es wurde keine Notlage nachgewiesen, die den Tatentschluss beeinflusste. Die subjektive Tatschwere bleibt daher hoch. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse und Vorleben: Der Beschuldigte hat keine wesentlichen persönlichen oder vorstrafenrechtlichen Belastungen. Geständnis und Reue: Das späte Geständnis wird als leicht strafmindernd berücksichtigt. Nachtatverhalten: Eine gute Führung im Strafvollzug hat keine Auswirkungen auf die Strafe. Strafempfindlichkeit: Aufgrund ernsthafter gesundheitlicher Einschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Amputation und anhaltenden gesundheitlichen Problemen, wird eine erhöhte Strafempfindlichkeit anerkannt, was als strafmindernd gewertet wird. Fazit: Nach Berücksichtigung aller Faktoren wurde die Freiheitsstrafe von ursprünglich 48 Monaten auf 36 Monate (3 Jahre) reduziert, was im Bereich des Grenzwerts für eine teilbedingte Strafe liegt. Insgesamt ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen.

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