Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, am 3. Juni 2021 von B._____ 49.8 Gramm Kokaingemisch (46.2 g reines Kokain) zu einem Preis von CHF 3'000.– erworben zu haben, um dieses einer unbekannten Vielzahl von Personen, insbesondere an einer bevorstehenden Geburtstagsfeier, zugänglich zu machen. Dabei wusste er um Art, Qualität und Menge des Kokains sowie dessen Gefahrenpotential. Weiterhin wurde ihm vorgeworfen, bei vier Gelegenheiten insgesamt 50 Gramm Marihuana erworben zu haben (wobei dieser Punkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist). Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch der Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) aufgrund des Kokainerwerbs und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) für den Marihuana-Erwerb. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Die Strafzumessung erfolgte nach dem Asperationsprinzip, wobei für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe und für das Vergehen (Marihuana) eine Geldstrafe als Hauptsanktionen verhängt wurden, da für das Vergehen auch eine Geldstrafe in Frage kommt und diese als mildere Sanktion bevorzugt wird. Hauptdelikt (Kokainerwerb): Tatverschulden: Das Obergericht stufte die objektive Tatschwere als sehr leicht ein, gemessen an der gesamten Bandbreite qualifizierter Drogendelikte. Es wurde betont, dass es sich um eine einmalige Beschaffung einer nicht unerheblichen Menge Kokain (46.2g reines Kokain, deutlich über dem Schwellenwert von 18g für einen schweren Fall) mit hohem Reinheitsgrad handelte. Der Beschuldigte sei jedoch kein eigentlicher Drogenhändler. Subjektiv handelte A. mit direktem Vorsatz bezüglich des Erwerbs und der Gefährlichkeit. Finanzielle Motive wurden verneint. Für die reine Tatkomponente wurde eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Täterkomponenten: Biografie und persönliche Verhältnisse: Diese hatten keine direkten Auswirkungen auf die Strafzumessung, da das Leben des Beschuldigten in geordneten Bahnen verläuft (Anstellung als Baupolier, stabiles soziales Umfeld), was jedoch keine markante positive Veränderung gegenüber früheren Zeitpunkten darstellt, in denen es zu Straftaten kam. Vorstrafen: A. weist drei Vorstrafen auf. Obwohl diese nur am Rande einschlägig sind (eine BetmG-Übertretung 2014, weitere SVG-Delikte), fällt ins Gewicht, dass er trotz laufender Probezeit erneut delinquierte, was auf eine besondere Unbelehrbarkeit hindeutet. Das Obergericht erhöhte die Einsatzstrafe aufgrund der drei Vorstrafen und des Delinquierens während der Probezeit um 3 Monate auf 17 Monate (etwas milder als die Vorinstanz aufgrund einer weggefallenen Vorstrafe). Geständnis: Das Teilgeständnis wurde als nicht Ausdruck echter Einsicht/Reue, sondern als durch die Beweislage bedingt angesehen. Dennoch wurde die von der Vorinstanz gewährte Strafminderung von 2 Monaten für die Verfahrensvereinfachung übernommen. Gesamtverschulden Hauptdelikt: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wurde eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen befunden. Nebendelikt (Mehrfacher Marihuana-Erwerb): Tatverschulden: Der Erwerb von insgesamt 50 Gramm Marihuana bei vier Gelegenheiten wurde als relativ geringfügige Menge einer "weichen" Droge eingestuft. Das Tatverschulden wiegt als sehr leicht. Eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen wurde als angemessen erachtet. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse haben keine Auswirkungen. Die Vorstrafen und das Delinquieren während der Probezeit werden mit dem Geständnis verrechnet. Tagessatzhöhe: Angesichts verbesserter finanzieller Verhältnisse wurde die Tagessatzhöhe von der Vorinstanz (Fr. 100.–) bestätigt, statt sie zu erhöhen, um das Gesamtpaket zu berücksichtigen. Vollzug und Widerruf: Vollzug der neuen Strafen: Trotz Hoffnung auf Bewährung und geordneten Lebensverhältnissen konnte keine besonders günstige Legalprognose gestellt werden, da A. sich bereits in der Vergangenheit als unbelehrbar erwiesen hatte und die Vorstrafen nicht gänzlich unrelated sind. Daher wurden die Freiheitsstrafe von 15 Monaten und die Geldstrafe von 90 Tagessätzen unbedingt ausgesprochen. Widerruf der bedingten Vorstrafe: Es wurde auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der 15 Monate Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 15. Februar 2018 verzichtet. Dies erfolgte im Sinne einer "allerletzten Chance", da A. eine positive Entwicklung gezeigt hat (feste Anstellung, stabiles soziales Umfeld, Wunsch nach Familienplanung) und die neuen Delikte keinen direkten Zusammenhang mit der früheren Tat hatten. Um den Bedenken Rechnung zu tragen, wurde die Probezeit der Vorstrafe um 2.5 Jahre verlängert.