Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 64 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, seit spätestens Mai 2020 bis zu seiner Verhaftung im Juni 2021 einen Kellerraum in Zürich-… als Lager (Bunker) für Drogen genutzt und aktiv Drogenhandel betrieben zu haben. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn ursprünglich wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b – d BetmG) und Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) an. Die Vorinstanz verurteilte ihn basierend auf einer Eventualanklage wegen der Lagerung von Betäubungsmitteln für und mit einer Drittperson, zweier Kokainverkäufe (an D._____ und F._____) als mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuana, Haschisch) und Geldwäscherei. Das Obergericht hat im Berufungsverfahren die Schuld des Beschuldigten A._____ wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b - d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) und eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b - d BetmG) festgestellt. Es wurde festgestellt, dass A._____ zusammen mit mindestens einem Mittäter ("Kollege G._____") harte Betäubungsmittel (Kokain und Heroin) in beträchtlichen Mengen lagerte (insgesamt über 1.5 kg reines Kokain und über 600 g reines Heroin sowie mehr als 12 kg Streckmittel) und diese auch verkaufte (zwei Kokainverkäufe von je ca. 50g Kokaingemisch). Zudem besass und verkaufte er weiche Drogen (ca. 2.5 kg MDMA, fast 12 kg Marihuana, über 4 kg Haschisch). Vom Vorwurf der Geldwäscherei wurde er vom Obergericht freigesprochen, da die im Drogenbunker gelagerten Gelder als direkter Deliktsertrag und nicht als separate Verschleierungshandlung angesehen wurden. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Hauptdelikt (Besitz/Lagern von harten Drogen zur Weitergabe): Objektive Tatschwere: Die Mengen an Kokain und Heroin überschreiten die Grenzwerte für einen schweren Fall um ein Vielfaches. Der Drogenhandel erfolgte systematisch aus einem Bunker mit Utensilien wie Feinwaagen, Verpackungsmaterial und Geldzählmaschinen. Die sichergestellten Substanzen unterschiedlicher Reinheit deuten auf eine grosse Anzahl von Operationen und hohe deliktische Intensität hin. Die Umrechnung der verschiedenen Betäubungsmittel auf Kokain ergibt eine Menge von gut 2.8 kg, was einem Strafmass von rund 5 Jahren entsprechen würde. Rolle in der Hierarchie: Der Beschuldigte wird als Mittelsmann mit einer gewissen Bedeutung im Zwischenhandelsbereich eingestuft, nicht als "Gassen-Dealer". Er handelte relativ selbständig und ohne Zwang, auch wenn zugunsten des Beschuldigten angenommen wurde, dass sein Komplize "G._____" dominanter war. Seine Stellung hebt sich deutlich von den untersten Bereichen der Drogenhandelshierarchie ab. Subjektive Tatschwere: Es wird von direktem Vorsatz und rein finanziellen, egoistischen Motiven ausgegangen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Einsatzstrafe: Für das Hauptdelikt wird eine Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Täterkomponenten: Biografie und persönliche Verhältnisse: Diese haben keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Positive Entwicklung im Beruf (80%-Pensum als Kundenberater) wird notiert, aber nicht strafmindernd berücksichtigt. Vorstrafen: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (2014 wegen Drogenhandels und 2016 wegen Drogenhandels im Kilo-Bereich). Die erneute Delinquenz auf demselben Gebiet nach Ablauf einer Probezeit indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Dies führt zu einer Straferhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate auf 54 Monate. Teilgeständnis: Das Geständnis des Beschuldigten wird als wenig glaubhaft in Bezug auf die volle Einsicht und Reue gewertet, da es angesichts der erdrückenden Beweislage erfolgte. Es hat das Verfahren jedoch erheblich vereinfacht, wofür eine Strafminderung von 3 Monaten gewährt wird. Zwischenfazit Hauptdelikt: Das Gesamtverschulden für das Hauptdelikt (inkl. Täterkomponenten) führt zu einer angemessenen Strafe von 51 Monaten Freiheitsstrafe (4 Jahre und 3 Monate). Nebendelikte: Zwei Kokainverkäufe (an D._____ und F._____): Jeweils ca. 50g Kokaingemisch (ca. 46g reines Kokain) zu Preisen von CHF 3'000.– bzw. CHF 3'700.–. Diese Mengen überschreiten die Grenzwerte für einen schweren Fall um das ca. 2.5-fache. Pro Verkauf wird eine Einzelstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen angesehen. Betäubungsmittel-Vergehen (MDMA/Ecstasy, Cannabis-Produkte): Lagerung von 2.5 kg MDMA, fast 12 kg Marihuana und über 4 kg Haschisch zum Verkauf über mehrere Monate. Obwohl das Gefährdungspotenzial dieser Drogen geringer ist, war dieser Geschäftszweig aufgrund der organisierten Vorgehensweise (Lagerraum, Utensilien) von erheblicher Bedeutung. Eine Einzelstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet (inkl. 3 Monate Straferhöhung wegen einschlägiger Vorstrafen, welche das Geständnis nicht ausgleichen kann). Gesamtstrafenbildung (Asperationsprinzip): Die Einzelstrafen werden nach dem Asperationsprinzip zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst. Die Einsatzstrafe für das Hauptdelikt (51 Monate) wird durch die beiden Kokainverkäufe (je +6 Monate) und das BetmG-Vergehen (+9 Monate) erhöht. Einsatzstrafe Hauptdelikt: 51 Monate Kokainverkauf an D._____: +6 Monate (auf 57 Monate) Kokainverkauf an F._____: +6 Monate (auf 63 Monate) BetmG-Vergehen: +9 Monate (auf 72 Monate) Resultierende Gesamtstrafe: 72 Monate = 6 Jahre Freiheitsstrafe. Strafvollzug und Landesverweisung: Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren kommt weder voll- noch teilbedingter Vollzug in Betracht, die Strafe wird unbedingt vollzogen.