Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A.____ wird Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d BetmG und Art. 25 StGB) sowie qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und c StGB) vorgeworfen. Konkret soll er seinem Bruder E.____ beim Aufbau und Betrieb einer professionellen Hanf-Indooranlage von August 2014 bis März 2018 unterstützt haben. Diese Unterstützung umfasste die Bereitstellung von Wissen und Erfahrung aus seiner eigenen früheren Hanf-Indooranlage, Hilfe beim Aufbau und der Vergrösserung der Anlage (insbesondere bei der Installation von Lampen und Filtern), die Beschaffung von Dünger, die Organisation von Einzahlungsscheinen für Mietzahlungen, die Installation und Überwachung von Kameras im Aussenbereich der Anlage und das Verstecken von Einzahlungsscheinen an seinem Wohnort, um eine Entdeckung durch die Polizei zu verhindern. Er wusste, dass die Miete für die Anlage hoch war und dass sein Bruder nur zum Schein angestellt war, während er monatlich grosse Summen an einen Mitbeschuldigten übergeben musste. Für seine Unterstützung erhielt A.____ mindestens Fr. 40'000.– aus dem Marihuana-Verkauf. Im Rahmen der Geldwäscherei wird A.____ vorgeworfen, von Mai 2015 bis März 2018 mindestens fünfmal Couverts mit jeweils Fr. 21'000.– Bargeld an den Mitbeschuldigten N.____ überbracht zu haben. Er wusste, dass es sich um Drogengelder handelte, die zur Verschleierung der Herkunft in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden sollten, insbesondere im Zusammenhang mit der Scheinanstellung seines Bruders. Die von ihm erhaltenen Fr. 40'000.– habe er für seinen Lebensunterhalt verwendet, wodurch deren deliktische Herkunft verschleiert worden sei. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz bestätigt die Schuldsprüche des Beschuldigten A.____ für Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierte Geldwäscherei. Anwendbares Recht: Es wird das alte Sanktionenrecht angewendet, da es für den Beschuldigten milder ist (lex mitior-Prinzip), insbesondere im Hinblick auf die Wahl zwischen Freiheits- und Geldstrafe. Tatkomponente: Gehilfenschaft zu Betäubungsmittelgesetz: Objektive Tatschwere: Die Haupttat von E.____ war die gewerbsmässige Produktion und der Handel von grossen Mengen Marihuana (mindestens 184.48 kg, Bruttoerlös ca. Fr. 922'000.–). Die Unterstützungshandlungen von A.____ (Düngerbeschaffung, Überwachung der Anlage, Umgang mit Mietzahlungsscheinen, Hilfe bei Pilzbefall) werden als kausal und relevant für die Förderung der Haupttat eingestuft. Sie erleichterten die Haupttat, auch wenn sie für deren Gelingen nicht zwingend waren. Die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen wurde nicht angenommen, aber die Schädlichkeit der Droge wird betont. Das Verschulden von A.____ wird trotz der Relevanz seiner Handlungen als leicht innerhalb des sehr weiten Strafrahmens (1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) beurteilt, da es sich um Gehilfenschaft handelte. Subjektive Tatschwere: A.____ handelte wissentlich und willentlich, mit direktem Vorsatz, teilweise aus finanziellen Motiven, teilweise aus Gefälligkeit zum Bruder. Die subjektive Schwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Zwischenfazit: Das Verschulden für die Gehilfenschaft zu BetmG ist als leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet. Qualifizierte Geldwäscherei: Objektive Tatschwere: A.____ überbrachte mindestens fünfmal Bargeldbeträge von je Fr. 21'000.– (total Fr. 105'000.–) an N., wodurch die deliktische Herkunft dieser Gelder verschleiert wurde. Die Einstufung als bandenmässig (Zusammenwirken mit E.) und gewerbsmässig (grosser Umsatz von Fr. 105'000.– überschritten, zusätzlich A.'s Entgelt von Fr. 40'000.– als namhafter Beitrag zum Lebensunterhalt) wird bejaht. Der Tatbestand der Geldwäscherei durch A.'s Entlöhnung (Fr. 40'000.–) wird nicht bejaht, da es sich um reinen Verbrauch handelt, und aufgrund des reformatio in peius Verbots nicht weiter geprüft. Das Verschulden wird als leicht innerhalb des Strafrahmens beurteilt. Subjektive Tatschwere: A.____ wusste, dass die überbrachten Beträge aus dem Drogenhandel stammten und die Geldübergaben der Aufrechterhaltung des Scheinarbeitsverhältnisses dienten. Er handelte vorsätzlich. Die subjektive Schwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Zwischenfazit: Das Verschulden für die qualifizierte Geldwäscherei ist ebenfalls als leicht einzustufen. Die Vorinstanz hatte hierfür eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt. Die Rechtsmittelinstanz korrigiert dies, da nach anwendbarem alten Recht bei Strafen unter 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen die Geldstrafe grundsätzlich vorgeht. Zudem gilt A.____ aufgrund der Löschung der Vorstrafe als Ersttäter. Daher wird eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen für die Geldwäscherei als angemessen erachtet. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse/Vorleben: Als Elektromonteur, stabil angestellt mit gutem Einkommen, verheiratet und Vater von drei Kindern. Diese Faktoren bleiben strafzumessungsneutral. Vorstrafen: Die einzige frühere Vorstrafe vom 25. Juni 2012 wurde aus dem Strafregister gelöscht. A.____ gilt somit als Ersttäter. Dies bleibt strafzumessungsneutral. Geständnis/Reue und Einsicht: A.____ ist nicht geständig und zeigte keine Reue oder Einsicht ins Unrecht seiner Taten. Dies wird nicht strafmindernd berücksichtigt. Verfahrensdauer: Die lange Verfahrensdauer von 5 Jahren (insbesondere 2 Jahre im Berufungsverfahren) wirkt strafmindernd. Gesamtwürdigung und Sanktion der Rechtsmittelinstanz: Basierend auf der leichten Schuld in der Tatkomponente (14 Monate Freiheitsstrafe für BetmG und 240 Tagessätze Geldstrafe für Geldwäscherei) und der strafmindernden langen Verfahrensdauer in der Täterkomponente, reduziert die Rechtsmittelinstanz die Freiheitsstrafe von 14 auf 12 Monate und die Geldstrafe von 240 auf 210 Tagessätze zu Fr. 70.–. Die Tagessatzhöhe von Fr. 70.– wird als gerechtfertigt bestätigt, basierend auf den guten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Vollzug: Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten und die Geldstrafe von 210 Tagessätzen werden vollumfänglich bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Dies wird damit begründet, dass A.____ als Ersttäter gilt, eine stabile persönliche und berufliche Situation aufweist und sich in den fünf Jahren seit Ende des Deliktszeitraums nichts zuschulden kommen liess. Obwohl er kein Geständnis ablegte und keine Reue zeigte, wird ihm keine ungünstige Prognose gestellt.