Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 44 Monate
Vollzug: unbedingt
A. wird vorgeworfen, mehrere Straftaten begangen zu haben: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 1): Er soll zwischen dem 27. und 29. April 2020 in C. (im Zimmer seiner Freundin B.) 48.3 Gramm Kokainmischung (45.3g reines Kokain) und in Zürich (in seinem Zimmer) weitere 2.4 Gramm Kokainmischung (1.62g reines Kokain) aufbewahrt haben, mit der Absicht, dieses Kokain an Dritte weiterzuverkaufen. Zudem wird ihm vorgeworfen, am 28. April 2020 eine Portion Marihuana konsumiert zu haben. Anstiftung zum Diebstahl, Hehlerei und Geldwäscherei (Dossier 2): Er soll seine Freundin B. dazu angestiftet haben, ca. Fr. 15'000 Bargeld von ihrem Arbeitsort zu entwenden. Nach dem Diebstahl habe er das Geld an sich genommen, bei sich versteckt und später bei seiner Freundin im Gehäuse eines Fotoapparates verborgen, um das Auffinden des Deliktsguts zu erschweren. Teile des Geldes wurden zudem ausgegeben. Versuchter Betrug (Dossier 3): A. soll versucht haben, über eine Online-Plattform eine gefälschte Rolex-Uhr (Wert der Fälschung ca. EUR 840) für Fr. 29'750 unter falschen Personalien zu verkaufen. Er setzte Komplizen ein und bediente sich einer gefälschten Identitätskarte, um das Geschäft als seriös darzustellen und bei Problemen unerkannt zu bleiben. Die Tat kam nur durch das Eingreifen der Polizei nicht zur Vollendung. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigt die Schuldsprüche des Bezirksgerichts in allen Anklagepunkten und erhöht die Freiheitsstrafe von 44 auf 48 Monate. Die Busse von Fr. 100 für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird bestätigt. Eine Rückversetzung in eine stationäre Massnahme wird aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht angeordnet. Die Landesverweisung von 8 Jahren wird ebenfalls bestätigt. Strafzumessung nach dem Asperationsprinzip: Einsatzstrafe für das Betäubungsmitteldelikt: Dieses Verbrechen bildet das schwerste Delikt und dient als Basisstrafe. Die festgesetzte Menge von insgesamt 46.92 Gramm reinem Kokain überschreitet den Grenzwert für einen schweren Fall (18g reines Kokain) um mehr als das Zweieinhalbfache, was straferhöhend berücksichtigt wird. Die Funktion von A. war nicht nur der Transport, sondern das "Bunkern" der Drogen für den späteren Absatz. Obwohl seine Stellung in der Drogenorganisation nicht als hoch eingeschätzt wird, leistete er einen unerlässlichen Beitrag innerhalb eines Verteilungsnetzes und zeigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, indem er seine Freundin einspannte. Die objektive Tatschwere wird als "leicht" gewichtet. Da A. mit direktem Vorsatz handelte, keine unverschuldete Notlage bestand und sein Motiv rein finanzieller Natur war, wird die subjektive Tatkomponente als "leicht" eingestuft. Die Einsatzstrafe wird im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels angesetzt, und zwar auf 17 Monate Freiheitsstrafe. Anstiftung zum Diebstahl: Die objektive Tatschwere wird als "noch leicht" gewichtet. A. nutzte die Beziehung zu seiner Freundin aus und setzte sie emotional unter Druck, um den Diebstahl von Fr. 15'000 zu begehen. Da er direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte, wird die Einzelstrafe auf 10 Monate festgelegt. Im Rahmen des Asperationsprinzips wird die Gesamtstrafe um 7 Monate erhöht. Hehlerei: Das Verschulden für die Hehlerei wird als "leicht" beurteilt, da A. das Diebesgut (Fr. 15'000) an sich nahm, versteckte und dadurch das Auffinden erschwerte. Sein Handeln war direktvorsätzlich und egoistisch. Eine Einzelstrafe von 3 Monaten erscheint angemessen. Die Gesamtstrafe wird um 2 Monate erhöht. Geldwäscherei: Ähnlich wie bei der Hehlerei wird das Verschulden als "leicht" eingestuft, da A. die erbeutete Barschaft versteckte und teilweise für eigene Bedürfnisse verwendete. Eine Einzelstrafe von 3 Monaten ist angemessen. Die Gesamtstrafe wird um 2 Monate erhöht. Versuchter Betrug: Die objektive Tatschwere wird als "keinesfalls leicht" eingestuft. A.s Vorgehen war professionell, systematisch und sorgfältig geplant, mit Einsatz von Fälschungen, gefälschten Zertifikaten und falscher Identität. A. war der "Kopf und Drahtzieher" der Operation und setzte Komplizen ein, um sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen. Das potenzielle Betrugsopfer war ein verdeckter Fahnder, was die Strafe nur begrenzt mindert. Da A. mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven handelte, wird die subjektive Tatkomponente nicht mildernd berücksichtigt. Für das vollendete Delikt wäre eine Einzelstrafe von 16 Monaten angemessen. Da es sich um einen vollendeten Versuch handelt, wird der Versuch nur leicht strafmindernd berücksichtigt, was zu einer Einzelstrafe von 14 Monaten führt. Die Gesamtstrafe wird um 10 Monate erhöht. Täterkomponenten: Vorstrafen: A. weist fünf teilweise einschlägige Vorstrafen auf, einschliesslich Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Waffengesetz- und Betäubungsmittelgesetzverstösse. Diese führen zu einer merklichen Erhöhung der Strafe. Delinquenz während Massnahmenvollzug und Probezeit: Besonders schwerwiegend ist die erneute Delinquenz kurz nach der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und während laufender Strafuntersuchungen. Dies zeugt von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Soziale und wirtschaftliche Integration: Trotz langer Anwesenheit in der Schweiz (seit dem 5. Lebensjahr) und Sprachkenntnissen wird keine gefestigte berufliche oder überdurchschnittlich intensive soziale/familiäre Integration attestiert. Hohe Schulden sprechen ebenfalls gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration. Fehlende Einsicht/Reue: A. bestreitet die Vorwürfe und äussert sich nicht zu seinen Beweggründen, was keine Strafreduktion ermöglicht. Ergebnis der Strafzumessung: Unter Berücksichtigung aller Komponenten, insbesondere der erheblichen Strafschärfung durch die Täterkomponente (ca. 10 Monate Erhöhung), wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten (17 + 7 + 2 + 2 + 10 Monate) als angemessen erachtet.