Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.08.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 267000
Deliktsdauer (Monate): 6

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 576g, rein
  • Marihuana, 35000g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurden von der Staatsanwaltschaft mehrere Vergehen vorgeworfen. Die wesentlichen Anklagepunkte, die vor dem Obergericht verhandelt wurden, waren: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel): Ursprünglich wurde ihm vorgeworfen, wöchentlich 1 kg Kokain für B. und 7-8 kg Kokain von D. entgegengenommen zu haben, sowie 2.6 kg Kokain von C. gekauft zu haben. Das Obergericht reduzierte den Schuldspruch auf den Kauf von 900g Kokaingemisch von C. (September 2017 bis März 2018), wovon er 180g selbst konsumierte und 720g (entsprechend 576g reinem Kokain) an vier bis fünf Kollegen weiterverkaufte. Mehrfache Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel): A. wurde beschuldigt, B. und dessen Gruppierung (ca. April/Mai 2017 bis Mai 2018) beim Kokainhandel unterstützt zu haben, indem er vier oder fünf Mobiltelefone mit einer speziellen Verschlüsselungssoftware (E._____) beschaffte, diese installierte und regelmässig Updates durchführte, in Kenntnis der Nutzung für den Drogenhandel und der damit verbundenen Erschwerung von Ermittlungen. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Cannabishandel): Dieser Punkt war in Rechtskraft erwachsen und bezog sich auf den Handel mit 35.2 kg Marihuana und 100g Haschisch über einen Zeitraum von über einem Jahr. Fahren ohne Berechtigung: Dieser Punkt war ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Ein weiterer Vorwurf der schweren Geldwäscherei (Verbrauch und Verstecken von Deliktserlös von mindestens Fr. 1.2 Mio.) wurde vom Obergericht bestätigt, da die Vorinstanz A. in diesem Punkt freigesprochen hatte und die Staatsanwaltschaft keine ausreichenden stichhaltigen Argumente für eine Verurteilung vorbrachte. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht wandte das Asperationsprinzip an, um die Gesamtstrafe zu bilden. Kokainhandel (Einsatzstrafe): Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe fest. Begründet wurde dies mit der Härte von Kokain als Droge, dem Vielfachen der Menge über dem Grenzwert für einen schweren Fall (576g reines Kokain), dem direktvorsätzlichen Handeln und der eigennützigen, finanziellen Motivation. Das Tatvorgehen wurde als eher einfach beurteilt, da A. als "einfacher, unabhängiger Dealer" agierte und keine tragende Funktion in einer Organisation innehatte. Das Verschulden wurde als "noch leicht" eingestuft. Gehilfenschaft zum Kokainhandel: Das Obergericht erhöhte die Einsatzstrafe um 3 Monate. Begründend wurde angeführt, dass A. den Kokainhandel von B. (14.74 kg rein) unterstützte. Seine Rolle wurde als zudienend und nicht tragend eingeschätigt, das Vorgehen nicht als besonders raffiniert. Er handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven (Entschädigung in Kokain oder Schuldenerlass). Es wurde strafmindernd berücksichtigt, dass der Drogenhandel auch ohne A.'s Handeln stattgefunden hätte. Das Verschulden wurde als "leicht" bewertet. Cannabishandel: Die Einsatzstrafe wurde um weitere 12 Monate erhöht. Die Tatschwere wurde als erheblich eingestuft, da A. über ein Jahr mit 35.2 kg Marihuana und 100g Haschisch handelte und dabei einen Gewinn von Fr. 17'500.- erzielte. Er ging professionell vor und war sowohl in Produktion als auch Vertrieb tätig. Cannabis hat zwar ein geringeres Suchtpotential, aber die "erhebliche kriminelle Energie" wurde straferhöhend berücksichtigt. Auch hier handelte A. mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Täterkomponente (strafmindernd): Drogenabhängigkeit: A.'s Kokainabhängigkeit während des Tatzeitraums wurde mit 3 Monaten strafmindernd berücksichtigt, da er einen erfolgreichen Entzug absolviert hatte und abstinent war. Geständnis: Obwohl das Geständnis zum Kokainhandel teilweise prozesstaktisch motiviert war, wurde es als "solides umfassendes Geständnis" gewertet, da es Reue und Einsicht zeigte. Dies führte zu einer Strafreduktion von rund einem Fünftel (9 Monate). Das Bestreiten der Gehilfenschaft bis zuletzt wurde hierbei berücksichtigt. Vorstrafen: Fielen bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht. Nachtatverhalten/Persönliche Verhältnisse: A. hatte seine Geschäftsführerfunktion aufgrund psychischer Probleme aufgegeben, war aber weiterhin berufstätig als Verkaufsleiter und lebte bei seiner Mutter. Seine Schuldenlast wurde ebenfalls berücksichtigt. Die positive berufliche Entwicklung und der Entzug sprachen zu seinen Gunsten. Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wurde eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (39 Monaten) verhängt. Die Haft von 503 Tagen wurde angerechnet. Eine bedingte oder teilbedingte Strafe war aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe gesetzlich nicht vorgesehen, daher wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe als unbedingt angeordnet. Für das Fahren ohne Berechtigung wurde eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.- ausgesprochen, deren Vollzug bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren erfolgte.

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