Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 29 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, zwischen Ende 2018 und Sommer 2019 in Mittäterschaft und bandenmässig mit E._____ im Kokainhandel tätig gewesen zu sein (Dossier 1). Hierbei sollen sie in einem Kellerabteil 212 Gramm reines Kokain zum Weiterverkauf gelagert haben. A. wird insbesondere zur Last gelegt, der eigentliche Mieter des Kellerabteils gewesen zu sein, das Kokain organisiert und portioniert zu haben, während E._____ für Bestellungen und Übergaben zuständig war. Der Gewinn wurde geteilt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wurden Kokain an L._____ (5 Gramm), G._____ (geringfügige Menge) sowie von E._____ während A.s Ferienabwesenheit an unbekannte Abnehmer (3 Gramm) und erneut an G._____ (15 Gramm) verkauft. Einige angeklagte Kokainverkäufe konnten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Zudem wird A. vorgeworfen, am 11. Mai 2020 zusammen mit seinem Bruder C._____ rund zwei Kilogramm Marihuana mit einem Personenwagen transportiert zu haben, welches er zuvor bei U._____ abgeholt hatte (Dossier 2). Andere vorgeworfene Marihuana-/Haschisch-Transporte konnten nicht rechtsgenügend bewiesen werden. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch das Obergericht): Das Obergericht bestraft den Beschuldigten A. mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Es handelt sich um eine teilbedingte Freiheitsstrafe (7 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt auf 4 Jahre Probezeit) und eine bedingte Geldstrafe (4 Jahre Probezeit). Die Haftzeit von 239 Tagen wird angerechnet. Strafrahmen: Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem schwersten Delikt, dem qualifizierten Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), welches eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre vorsieht. Eine Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen wird nicht als begründet erachtet. Strafzumessung für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel): Objektive Tatschwere: Es wird eine beträchtliche Menge von 212 Gramm reinem Kokain gelagert, was den bundesgerichtlichen Grenzwert für einen schweren Fall (18 Gramm) um ein Vielfaches überschreitet und sich merklich verschuldenserschwerend auswirkt. Zu Gunsten von A. wird berücksichtigt, dass im Rahmen der bandenmässigen Delinquenz nur wenige Einzelgeschäfte nachgewiesen werden konnten, was die kriminelle Energie etwas mindert. Die Position von A. als weisungsungebunden und zumindest gleichgeordnet mit E._____ wirkt sich neutral aus. Insgesamt wird die objektive Tatschwere als gerade noch leicht eingestuft, was zu einer Einsatzstrafe im Bereich von 24 bis 25 Monaten führt. Subjektive Tatschwere: A. handelte aus finanziellen und egoistischen Motiven. Eine Drogenabhängigkeit oder finanzielle Notlage ist nicht ersichtlich. Lediglich der Eventualvorsatz bei den von E._____ während A.s Ferienabwesenheit durchgeführten Verkäufen wirkt sich geringfügig zugunsten aus. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nur minim, sodass eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt wird. Strafzumessung für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel an L._____): Objektive Tatschwere: Die verkauften fünf Gramm Kokaingemisch an L._____ stellen eine geringfügige Menge dar, auch wenn mehrere Übergaben stattfanden. Die objektive Tatschwere wird als leicht bewertet, was eine Einsatzstrafe von 3 Monaten als angemessen erscheinen lässt. Subjektive Tatschwere: Auch hier handelte A. aus finanziellen und egoistischen Motiven, ohne erkennbare Drogenabhängigkeit oder finanzielle Notlage. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Asperation: Aufgrund der engen zeitlichen und sachlichen Konnexität zwischen dem Verbrechen und diesem Vergehen erfolgt eine Erhöhung der Strafe um lediglich einen Monat auf insgesamt 27 Monate Freiheitsstrafe. Strafzumessung für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Marihuanahandel): Objektive Tatschwere: Der Transport von 2 Kilogramm Marihuana wird als nicht unbeträchtliche Menge bewertet, auch wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handelte. Das Verschulden wird als leicht eingestuft. Eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe wird als angemessen erachtet. Subjektive Tatschwere: A. handelte auch hier aus finanziellen und egoistischen Motiven. Keine erkennbare Drogenabhängigkeit oder finanzielle Notlage. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse und des Nachtatverhaltens: Persönliche Verhältnisse: Die aktuellen persönlichen Verhältnisse (regelmässige Berufstätigkeit, reduzierten Schulden) wirken sich strafzumessungsneutral aus. Vorstrafe: Die Vorstrafe (Strafbefehl vom 30. April 2019 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung nach Art. 19a BetmG) wird als teilweise einschlägig gewertet. Die erneute Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens bzw. während der Probezeit wird als leicht straferhöhend für den Kokainhandel (+2 Monate) und als erschwerend für den Marihuanahandel (Erhöhung der Tagessätze auf 80) berücksichtigt. Nachtatverhalten: A. ist ungeständig und zeigt keine Einsicht oder Reue. Dies beeinflusst die Strafzumessung nicht zugunsten. Vollzug und Widerruf: Freiheitsstrafe: Ein teilbedingter Vollzug wird als angemessen erachtet (7 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt auf 4 Jahre Probezeit). Begründet wird dies mit der Nähe der Strafe zum vollbedingten Vollzug, der stabilisierten Lebenssituation von A., der Warnwirkung der Untersuchungshaft und der guten Legalprognose. Geldstrafe: Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt auf 4 Jahre Probezeit ausgesprochen, da trotz erneuter Delinquenz eine günstige Prognose gestellt wird, insbesondere aufgrund der verbüssten Untersuchungshaft und des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe. Widerruf der Vorstrafe: Es wird vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Geldstrafe abgesehen und die Probezeit um 1 Jahr verlängert, unter Beachtung des Verschlechterungsverbots und der guten Legalprognose.