Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.08.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Grosshandel
Deliktsertrag: 250000
Deliktsdauer (Monate): 24

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 14740g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 108 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

2. Zusammenfassung des Vorwurfs und der Strafzumessungserwägungen (Obergericht) für A.: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen und vom Obergericht als rechtskräftig verurteilt (da dieser Schuldpunkt nicht angefochten wurde), das mehrfache Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG begangen zu haben. Dies umfasste den Handel mit insgesamt 14.74 kg reinem Kokain über einen Zeitraum von rund zwei Jahren. A. agierte dabei in einer mittleren Hierarchiestufe als Teil einer gut strukturierten und funktionierenden Organisation, liess andere Personen für sich tätig werden und wirkte vor allem aus dem Hintergrund. Zudem wurde er vom Obergericht der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dies umfasste den Wechsel von ca. CHF 55'000.00 Bargeld in Euro durch eine Drittperson sowie den Verbrauch von Fr. 30'000.00 Gewinn aus dem Kokainverkauf zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten, wodurch die Einziehung dieser Vermögenswerte vereitelt wurde. Insgesamt wurde ein Betrag von Fr. 85'000.00 gewaschen. Für die Strafzumessung setzte das Obergericht für das Betäubungsmitteldelikt eine Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe fest, die es im mittleren Drittel des Strafrahmens verortete, da das von der Vorinstanz festgelegte Strafmass von 10 Jahren als zu milde erachtet wurde. Als strafschärfend wurden insbesondere das erhebliche Tatverschulden, die beachtliche Menge von 14.74 kg reinem Kokain (weit über dem Grenzwert für einen schweren Fall), das Vorhandensein mehrerer Qualifikationsgründe (mengen-, banden- und gewerbsmässig), die massive kriminelle Energie über zwei Jahre hinweg, die hohe Organisationsstellung sowie der direkte Vorsatz und das ausschliesslich eigennützige, finanzielle Motiv gewertet. Eine Beschaffungskriminalität oder eine unausweichliche Notlage wurden explizit verneint. Als strafmindernd wurde lediglich ein teilweises, prozesstaktisch motiviertes Geständnis berücksichtigt, welches zu einer Reduktion von einem Jahr führte. Die persönlichen Verhältnisse von A. sowie das Fehlen von Vorstrafen wurden als strafzumessungsneutral eingestuft. Eine erkennbare Reue wurde verneint. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes oder eine unzulässige Verfahrenstrennung wurden vom Obergericht mit detaillierter Begründung verneint. Hinsichtlich der Geldwäscherei wurde das Verschulden als noch leicht eingestuft, da das Vorgehen weder raffiniert noch komplex war, jedoch direkter Vorsatz und Habgier vorlagen. Die Vorinstanz hatte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– verhängt. Das Obergericht erhöhte diese aufgrund des zusätzlich festgestellten Sachverhalts des Gewinnverbrauchs um 20 Tagessätze auf 110 Tagessätze à Fr. 30.–, welche bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen wurden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultierte für A. eine Gesamtstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe (nach Anrechnung von 1862 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug) sowie 110 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Zudem wurde A. verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil eine Ersatzforderung von Fr. 250'000.– zu bezahlen, wobei hier das Bruttoprinzip angewendet und eine Reduktion aufgrund der finanziellen Verhältnisse und der Wiedereingliederung berücksichtigt wurde.

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