Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 66 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begangen zu haben. Konkret ging es um die Einfuhr einer grossen Menge Kokain auf dem Luftweg von Brasilien in die Schweiz. Die Anklage bezog sich auf den Transport eines Kokain-gefüllten Koffers, der 6'024 Gramm Kokain-Gemisch (entsprechend 4'883 Gramm reines Kokainhydrochlorid) enthielt. Die Tat wurde als qualifizierter Fall aufgrund der grossen Menge eingestuft. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Objektive Tatschwere: Menge und Art des Betäubungsmittels: Das Obergericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die eingeführte Menge von 4'883 Gramm reinem Kokain eine "vergleichsweise grosse" Betäubungsmittelmenge darstellt, die den Grenzwert für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches übersteigt. Aufgrund der stark gesundheitsgefährdenden und abhängigkeitserzeugenden Wirkung von Kokain wurde ein hohes abstraktes Gefährdungspotential angenommen. Als Einsatzstrafe wurde gemäss Berechnungsmodellen eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten (6 Jahre) als Ausgangspunkt herangezogen. Rolle des Beschuldigten: Das Obergericht korrigierte die Einschätzung der Vorinstanz zur Hierarchiestufe des Beschuldigten. Während die Vorinstanz eine "Drahtzieherfunktion" annahm, erkannte das Obergericht, dass der Beschuldigte zwar in engerem Kontakt mit den Hintermännern stand als seine Mitreisende (er war deren primäre Ansprechperson, erhielt die meisten Instruktionen und leitete Reiseunterlagen weiter, erhielt auch eine höhere Entschädigung), jedoch keine tatsächliche Drahtzieherfunktion oder Organisatorrolle innehatte. Er sei eher als Drogentransporteur mit einer "etwas höheren Hierarchiestufe" als ein "gewöhnlicher Kurier" einzustufen (knapp Hierarchiestufe 3 von 5 nach EUGSTER/FRISCHKNECHT). Dies rechtfertigte eine Strafreduktion von rund 10%, was zu einer Strafe von rund 65 Monaten führte. Anzahl der Geschäfte: Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise einen angeblichen Tatbeitrag des Beschuldigten am Drogentransport der Mitreisenden C._____ bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das Obergericht stellte klar, dass gemäss Anklageschrift dem Beschuldigten lediglich der Transport des eigenen Koffers vorgeworfen wurde und somit nur ein einziges Geschäft vorlag. Da bei deutlich weniger als fünf Geschäften ein Abzug von 10-20% vorgesehen ist, nahm das Obergericht einen Abzug von 20% vor, was die Einsatzstrafe auf 52 Monate reduzierte. Subjektive Tatschwere: Vorsatz und Motiv: Der Beschuldigte handelte hinsichtlich eines Teils der Menge mit direktem Vorsatz, im Mehrumfang mit Eventualvorsatz. Das primäre Motiv waren finanzielle Probleme. Das Obergericht korrigierte die Vorinstanz dahingehend, dass der Beschuldigte sich sehr wohl in einer finanziellen Notlage befand und ihm die Aufnahme bzw. Ausdehnung einer legalen Arbeitstätigkeit nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dies wurde als strafmindernd berücksichtigt, hob sich jedoch mit dem im Vordergrund stehenden finanziellen Motiv auf, sodass die Strafe aufgrund der subjektiven Tatschwere unverändert blieb. Sucht / Schuldfähigkeit: Obwohl der Beschuldigte Drogen konsumierte und eine frühere Abhängigkeit geltend machte, wurde dies nicht als Beweggrund für die Tat oder als strafmindernde Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gewertet. Er hatte nach der Verhaftung keine Entzugserscheinungen, und die Hafterstehungsfähigkeit wurde bejaht. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen: Die persönlichen Verhältnisse (ADHS-Erkrankung, angebliche Panikattacken/Angstzustände) wurden als nicht strafzumessungsrelevant eingestuft. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft, was als strafzumessungsneutral bewertet wurde. Die Vorstrafe aus Brasilien (sexuelle Belästigung) ist nicht einschlägig und führte daher zu keiner Straferhöhung. Geständnis und Reue: Das Obergericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass das späte Geständnis (erst in der Hauptverhandlung, nach konstanter Leugnung in der Untersuchung) primär taktischen Gründen und der erdrückenden Beweislage geschuldet war. Es trug weder zur Aufklärung der Straftat noch zur Verfahrensvereinfachung bei und rechtfertigte daher nur eine "marginale Strafreduktion". Im Gegensatz zur Vorinstanz erkannte das Obergericht jedoch an, dass der Beschuldigte, wenn auch spät, eine "gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat" zeigte. Dies führte zu einer zusätzlichen Reduktion der Freiheitsstrafe von 52 auf 50 Monate. Gesamtergebnis: Das Obergericht gelangte zu einer angemessenen Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 605 Tagen. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Die vom Beschuldigten beantragte teilbedingte Strafe wurde abgelehnt.