Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf gegen den Beschuldigten A.: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, insbesondere eine qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, indem er mit einer mengenmässig relevanten Menge Kokain handelte (rund 25 Gramm reines Kokain, z.T. auf Kommission erworben). Des Weiteren wurde ihm ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, da er im Besitz von Haschisch (32 Gramm) und Marihuana (472-482 Gramm), teilweise zum Handel bestimmt, war. Schliesslich wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt, da er über einen Zeitraum von etwa einem dreiviertel Jahr rund 6 Gramm Kokain konsumierte. Die Vorinstanz hatte zudem den bedingten Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 10 Monaten widerrufen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht hatte die Strafzumessung für Beschuldigten A. neu vorzunehmen, nachdem das Bundesgericht das vorherige Urteil des Obergerichts im Strafpunkt aufgrund der fehlerhaften Berücksichtigung einer gelöschten Vorstrafe aufgehoben hatte. Tatkomponente: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel): Die objektive Tatschwere des Kokainhandels wurde als "sehr leicht" eingestuft, da die gehandelte Menge reinen Kokains (25g) im unteren Bereich der Qualifikation lag und der Beschuldigte nur eine untergeordnete Rolle ("unteren bzw. unwesentlichen Rang") in der Drogenorganisation innehatte. Die hohe Reinheit (ca. 80%) barg zwar ein hohes Gefährdungspotential, wurde aber durch die Kleinmengen relativiert. Hierfür wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt. Subjektiv wirkte sich die attestierte leichte bis mittelgradige Kokainabhängigkeit des Beschuldigten, die zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit führte, strafmindernd aus. Dies senkte die Einsatzstrafe auf 13 Monate Freiheitsstrafe. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Cannabishandel/-besitz): Für den Handel und Besitz von Haschisch und Marihuana wurde die objektive Tatschwere als "leicht" bewertet, da es sich um weniger gefährliche Betäubungsmittel handelte. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der ungünstigen Prognose bezüglich der Abschreckung durch eine Geldstrafe sah das Gericht eine Freiheitsstrafe als einzig adäquate Sanktion an. Eine hypothetische Einzelstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe wurde festgelegt, welche aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit subjektiv auf 50 Tage Freiheitsstrafe gesenkt wurde. Gesamtstrafe für die neuen Delikte: Unter Anwendung des Asperationsprinzips wurden die 13 Monate Freiheitsstrafe für das Verbrechen und die 50 Tage (ca. 1 Monat) für das Vergehen zusammengeführt, was zu einer Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für die neu beurteilten Taten führte. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse/Vorleben: Das Gericht stellte fest, dass der Beschuldigte seit seinem ersten Lebensjahr in der Schweiz lebt, hier aufgewachsen ist und arbeitet. Seine Familie ist ebenfalls in der Schweiz. Diese Umstände wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Vorstrafen: Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen auf. Eine unbedingte Geldstrafe von 2017 und eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2019. Die Tatsache, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte, wurde straferhöhend berücksichtigt. Geständnis/Reue und Einsicht: Das Geständnis des Beschuldigten, seine Kooperationsbereitschaft sowie seine tiefe Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten wurden strafmindernd berücksichtigt. Besonders hervorgehoben wurde die positive Entwicklung seit seiner Verhaftung im Februar 2020: Er lebt seit vier Jahren abstinent, unterzieht sich regelmässigen Tests und hat sich freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben. Er hat seinen Lebenswandel um 180 Grad geändert, ein stabiles Arbeitsverhältnis und ein intaktes Familienleben aufgebaut. Fazit Täterkomponente: Das Obergericht kam zum Schluss, dass sich die straferhöhenden Elemente (einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während Untersuchung) und die strafmindernden Elemente (Geständnis, Reue, Einsicht, positive Entwicklung, 4 Jahre Abstinenz) die Waage halten, sodass die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe beibehalten wurde. Gesamtwürdigung und Vollzug (unter Einbezug des Widerrufs): Bildung der Gesamtstrafe: Die von der Vorinstanz widerrufene bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde mit der nun neu festgesetzten Freiheitsstrafe von 14 Monaten kombiniert. Das Obergericht berücksichtigte 8 der 10 Monate der widerrufenen Strafe straferhöhend. Dies führte zu einer Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Vollzug: Obwohl die Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen hatte, prüfte das Obergericht aufgrund der positiven Entwicklungen des Beschuldigten die Prognose neu. Die Fortschritte in ein sucht- und deliktsfreies Leben, die seit der vorinstanzlichen Verhandlung eingetreten sind (u.a. 4 Jahre Abstinenz, erfolgreiche Therapie, stabile Lebensverhältnisse), wurden als "sehr erfreulich" und "aussergewöhnlich" bewertet. Das Obergericht stufte die Legalprognose nun als günstig bzw. positiv ein. Infolgedessen wurde dem Beschuldigten als "allerletzte Chance" der teilbedingte Vollzug gewährt. Vom totalen Strafmass von 22 Monaten Freiheitsstrafe werden 10 Monate unbedingt vollzogen, während 12 Monate bedingt aufgeschoben werden. Die Probezeit wurde auf 5 Jahre festgesetzt. Busse: Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde eine Busse von Fr. 500.– festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen in Kraft.