Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, zum einen selbst regelmässig verschiedene Arten von Betäubungsmitteln konsumiert zu haben, und zum anderen solche Substanzen, insbesondere Methamphetamin, zum Zwecke der Weitergabe an Dritte eingeführt und besessen zu haben. Konkret ging es um die Einfuhr von rund 118.2 Gramm reinem Methamphetamin in die Schweiz am 29. November 2021 sowie den Besitz von weiteren 14.55 Gramm Methamphetamin und 560 ml GBL, die in seiner Wohnung sichergestellt wurden. Während A. den Eigenkonsum zugab, bestritt er jegliche Absicht der Weitergabe an Dritte. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen eines qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Das Obergericht passte die rechtliche Würdigung dahingehend an, dass die vom Beschuldigten getroffenen Anstalten (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) durch die vollendete Einfuhr resp. den Besitz konsumiert wurden. Somit wurde A. wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie bereits rechtskräftig verurteilter mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, änderte aber den Vollzug und widerrief eine frühere bedingte Strafe. Schuldumfang und Deliktschwere: Das Obergericht bestätigte, dass die Einfuhr von rund 118 Gramm Methamphetamin einen schweren Fall des Betäubungsmittelgesetzes darstellt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), da die Menge den Grenzwert von 12 Gramm um ein Vielfaches überschreitet und die Substanz als sehr gefährlich mit hohem Suchtpotential gilt. Ein erheblicher Teil der eingeführten Menge war zur Weitergabe bestimmt, nicht ausschliesslich zum Eigenkonsum. Die in der Wohnung sichergestellten 14.55 Gramm Methamphetamin und 560 ml GBL, die ebenfalls zur Weitergabe bestimmt waren, wurden als Vergehen qualifiziert. Die festgestellten Chat-Nachrichten deuteten auf früheren Drogenhandel des Beschuldigten hin, was als Indiz gegen die ausschliessliche Eigenkonsumabsicht gewertet wurde. Strafzumessungspunkte: Einsatzstrafe: Die von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für das qualifizierte Verbrechen wurde als angemessen erachtet. Das Obergericht berücksichtigte dabei die hohe Gefährlichkeit von Crystal Meth und die "Unverfrorenheit" der Einfuhr über einen Flughafen. Gleichzeitig wurde A.s Suchtdruck als mildernder Faktor gewertet, der die Schwelle zur Delinquenz gesenkt haben dürfte. Kumulation: Für das Vergehen (Besitz der Drogen in der Wohnung zum Zwecke der Weitergabe) wurde die Einsatzstrafe um 2 Monate erhöht, was die Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten ergab. Das Obergericht merkte an, dass diese Erhöhung angesichts des Umfangs des Vergehens (14.55 Gramm Methamphetamin, 560 ml GBL, teilweise zum Handel bestimmt, die für sich allein eine höhere Strafe als 6 Monate rechtfertigen würden) eher milde sei. Strafschärfende Faktoren: Vorstrafen: A.s teils einschlägige Vorstrafen wurden als straferhöhend bewertet. Insbesondere, dass er die Taten nur kurz nach einem früheren Urteil und während laufender Probezeit beging, zeugte von erheblicher Unbelehrbarkeit und führte zu einer deutlichen Straferhöhung. Geständnis/Reue: Das Gericht ging von keinem relevanten Geständnis, Reue oder Einsicht aus, da A. seine Aussagen immer wieder anpasste und neue, unglaubhafte Versionen vorbrachte. Strafmildernde Faktoren: A.s temporäre Einweisung in eine psychiatrische Klinik wurde als strafzumessungsneutral bewertet. Verbot der "reformatio in peius": Obwohl das Obergericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe an sich als zu milde empfand, konnte es diese aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zum Nachteil des Beschuldigten erhöhen, da nur dieser Berufung eingelegt hatte. Widerruf bedingten Strafvollzugs: Der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe von 120 Tagessätzen aus einem Urteil vom 29. September 2021 wurde widerrufen, da A. die neuen Taten während der laufenden Probezeit beging. Das Gericht stellte fest, dass die Probezeit mit der Urteilseröffnung beginnt, unabhängig von der Rechtskraft. A.s erneutes einschlägiges Delinquieren nach der Haftentlassung (Juli 2022 bis Juli 2023, bekannt aus einem neuen hängigen Strafverfahren) bestätigte die fehlende positive Legalprognose und die Unbelehrbarkeit. Vollzug der Strafe: Die Vorinstanz hatte den Vollzug der 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben. Das Obergericht änderte dies in einen teilbedingten Vollzug: 12 Monate der Freiheitsstrafe wurden bedingt aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre), die restlichen 12 Monate sind unbedingt zu vollziehen (abzüglich 101 Tage Haft). Diese Änderung war zulässig, da A. nach dem vorinstanzlichen Urteil erneut einschlägig delinquierte und diese neuen Tatsachen dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 letzter Satz StPO). Die positive Prognose der Vorinstanz hatte sich somit zerschlagen.