Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 19 Monate
Vollzug: bedingt
Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen und vom Obergericht als erwiesen angesehen, sich bei verschiedenen Gelegenheiten im Jahr 2022 in der Stadt Zürich am Kokainhandel beteiligt zu haben. Konkret wurde er wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, namentlich wegen des Transports von 136 Gramm reinem Kokain (als schwerer Fall) und des Weiterverkaufs von 18 Gramm reinem Kokain an diverse Abnehmer (ebenfalls als schwerer Fall). Weiter wurde er wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anstalten zum Verkauf von 10.5 Gramm reinem Kokain) sowie wegen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Die Verurteilungen bezüglich der Strassenverkehrsdelikte und der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes waren unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. In der Strafzumessung berücksichtigte das Obergericht die objektive und subjektive Tatschwere der Betäubungsmitteldelikte als eher leicht bis sehr leicht. Massgebend war, dass A. hierarchisch auf der unteren bis untersten Stufe des Drogenhandels agierte und seine Handlungen primär der Finanzierung seines eigenen, durch Suchtdruck bedingten Konsums dienten (Beschaffungskriminalität). Strafmildernd wurde die beim Beschuldigten festgestellte mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit infolge seiner Polytoxikomanie und einer kriegs- bzw. missbrauchsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung gewichtet. Negativ wirkten sich A.s einschlägige Vorstrafen aus, wobei das Obergericht diese mit einer deutlich höheren Strafschärfung (12 Monate) als die Vorinstanz bewertete. Positive Aspekte waren A.s vollumfängliches Geständnis, seine Einsicht und Reue sowie seine glaubhafte Motivation, sein Leben zu ändern. Er befand sich bereits im vorzeitigen Massnahmevollzug und zeigte gemäss Bericht positive Fortschritte und 21 Monate Abstinenz. Angesichts seiner langjährigen Erkrankung und traumatischen Vergangenheit wurde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufgeschoben wurde. Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten ausgesprochen; das Obergericht erhöhte diese unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren auf 27 Monate, zuzüglich einer Busse von CHF 1'000.