Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
Tatkomponente: Der Beschuldigte wurde für den Handel mit einer erheblichen Menge Kokain (mindestens 218,67 Gramm reines Kokain) über einen kurzen Zeitraum von Mai 2020 bis Juli 2020 verurteilt. Dies übersteigt die Grenze zum schweren Fall bei Weitem und weist auf eine erhebliche kriminelle Energie hin. Die Vorinstanz hat dabei besonders betont, dass Kokain eine der gefährlichsten Drogen ist und der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven handelte, ohne Rücksicht auf die Gesundheit der Käufer. Subjektive Tatseite: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, wobei er selbst keine Drogen konsumierte, sondern aus egoistischen Motiven den Drogenhandel betrieb. Seine Beteiligung am Kokainhandel, gemeinsam mit seiner Ehefrau, wurde als besonders kriminell angesehen, da sie eine eigentliche Buchhaltung führten und mehrere Abnehmer belieferten. Täterkomponente: Der Beschuldigte ist vorstrafenlos, zeigte jedoch weder Reue noch ein kooperatives Verhalten. Seine persönlichen Verhältnisse wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Es wurden keine Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe festgestellt. Strafmass: Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für den Betäubungsmittelhandel auf 30 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Angesichts der erheblichen Menge des gehandelten Kokains und der kriminellen Energie wurde diese Strafe als angemessen erachtet. Der Beschuldigte erhält den teilbedingten Strafvollzug, wobei die Hälfte der Strafe vollzogen und die andere Hälfte bedingt aufgeschoben wird.