Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 20.04.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 2

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 125g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anwendbares Recht: Die Anwendung des milderen Rechts gemäß Art. 2 Abs. 2 StGB führt dazu, dass nur noch Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden kann. Die frühere Kombination von Geldstrafe und Freiheitsstrafe entfällt aufgrund der Gesetzesrevision per 1. Juli 2023. Tatkomponente: Betäubungsmittelgesetz: Der Beschuldigte handelte mit 125 Gramm reinem Kokain, was auf erhebliche kriminelle Energie hinweist. Die Gesamtstrafbemessung für den Betäubungsmittelhandel liegt bei 22 Monaten. Geldwäscherei: Der Beschuldigte wusch über zwei Jahre hinweg regelmäßig Geld, wodurch er dem staatlichen Zugriff eine erhebliche Summe entzog. Dies wird als schweres Vergehen eingestuft und führt zu einer Strafe von 20 bis 24 Monaten. Eine Addition zur Betäubungsmittelstrafe (Asperation) erhöht die Gesamtstrafe auf 38 Monate. Täterkomponente: Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf, die eine Erhöhung der Strafe um ca. 10 % rechtfertigen. Eine strafmindernde Wirkung durch Geständnis oder Reue ist nicht gegeben, da er den Tatvorwurf bis zuletzt bestritten hat. Fazit: Die Gesamtstrafe wird auf 42 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Eine zusätzliche Geldstrafe entfällt aufgrund der Rechtsänderung.

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