Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 27.11.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 30

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 784g, rein
  • Marihuana, 59000g, gemisch

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 58 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Die maßgeblichen Punkte der Strafzumessung lassen sich wie folgt zusammenfassen: Tatkomponente: Kokainhandel: Der Beschuldigte verkaufte über zweieinhalb Jahre hinweg rund 784 Gramm Kokain, eine erhebliche Menge, die weit über dem Schwellenwert für strafrechtliche Relevanz liegt. Dabei handelte es sich um einen strukturierten und organisierten Handel mit regelmäßigen Käufen und Verkäufen. Die Vorgehensweise deutet auf eine professionelle Struktur hin, unterstützt durch Maßnahmen wie die Verschleierung der Geschäfte und die Verwendung von Deckungsgeschäften. Aufgrund der großen Menge und der Schädlichkeit von Kokain wird das Verschulden als schwer eingestuft. Eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten wird als angemessen betrachtet. Cannabishandel: Es wurden Anstalten zum Verkauf von mindestens 59 Kilogramm Marihuana gemacht, wobei nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass tatsächlich ein Verkauf stattfand. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten wird verhängt. Gewaltdarstellungen und Pornografie: Es wurden mehrere Filmdateien gefunden, die Gewaltdarstellungen sowie pornografische Inhalte zeigen, die der Beschuldigte an andere weiterleitete. Aufgrund der Natur der Dateien und der Weiterverbreitung ist das Tatverschulden im unteren Drittel einzuordnen. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wird festgesetzt. Fahren trotz Führerscheinentzugs: Der Beschuldigte fuhr eine kurze Strecke, obwohl ihm der Führerschein entzogen worden war. Sein Handeln wird als geringfügig angesehen, sodass eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt wird. Asperation: Die Strafen für den Betäubungsmittelhandel und die anderen Delikte werden unter Anwendung des Asperationsprinzips kombiniert, was zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 51 Monaten führt. Täterkomponente: Der Beschuldigte ist vorbestraft und hat während laufender Verfahren erneut Delikte begangen, was leicht straferhöhend berücksichtigt wird. Allerdings hat er in den letzten sieben Jahren keine neuen Straftaten begangen. Ein strafmindernder Faktor ist eine übermäßige Verfahrensverzögerung von drei Monaten. Das Nachtatverhalten, einschließlich fehlender Einsicht und Reue, wirkt sich nicht strafmindernd aus. Zusammengefasst ergibt sich eine Gesamtstrafe aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für den Drogenhandel, Geldstrafen für die anderen Delikte, sowie Berücksichtigung von straferschwerenden und -mindernden Faktoren.

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