Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 28.03.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 804g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Tatkomponenten und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Die Vorinstanz hat korrekt ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz festgestellt. Der Beschuldigte besaß 804 Gramm Kokain mit einem sehr hohen Reinheitsgrad (bis zu 96 %), was die Grenze zum qualifizierten Fall gemäß Art. 19 Abs. 2 BetmG (44-fach) deutlich überschreitet. Hinweise auf seine Stellung in der Drogenhierarchie fehlen weitgehend, dennoch legen Menge und Reinheitsgrad nahe, dass er nicht bloß eine untergeordnete Rolle spielte. Das Verschulden des Beschuldigten wurde aufgrund dieser Faktoren, seines direkten Vorsatzes und ohne mildernde Umstände als erheblich bewertet. Eine Einsatzstrafe von 40 Monaten wird als angemessen erachtet. Täterkomponenten: Der Beschuldigte verweigerte die Aussage zu seiner Person, und es gibt kaum strafzumessungsrelevante biografische Informationen. Zwei Vorstrafen (2017 und 2018) wirken jedoch negativ und erhöhend, da die zweite während der Probezeit der ersten erfolgte, was seine mangelnde Gesetzestreue zeigt. Daraus ergibt sich eine erhöhte Freiheitsstrafe von insgesamt 42 Monaten. Hanf-Besitz: Der Besitz von 8.5 Gramm Drogenhanf und 1240 Gramm Industriehanf wurde als objektiv geringes Verschulden bewertet. Hier wäre isoliert betrachtet eine Sanktion von 4 Monaten und 10 Tagen bzw. 130 Tagessätzen (Geldstrafe) angemessen. Doch angesichts der Nähe zum Verbrechen des Betäubungsmittelhandels und der Nutzung desselben Lagerortes, erscheint eine Freiheitsstrafe auch für diesen Punkt sachgerecht. Asperationsprinzip und Gesamtstrafe: Durch Anwendung des Asperationsprinzips wird eine Gesamtstrafe von 45 Monaten als angemessen festgelegt, womit die Sanktion der Vorinstanz bestätigt wird. Vergehen gegen das Waffengesetz: Das Verschulden in Bezug auf den Besitz eines illegalen Springmessers wurde als leicht eingestuft und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.– sanktioniert. Vollzug der Strafen: Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Geldstrafe, grundsätzlich bedingt möglich, wird jedoch aufgrund der mehrfachen Vorstrafen ebenfalls unbedingt vollzogen, da eine bloß bedingte Geldstrafe den Beschuldigten voraussichtlich nicht abschrecken würde.

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